Geschrieben von mf4 am 04.09.2017, 19:06 Uhr |
wiedermal Thema UH-Vorschuss
Die Mutter stellt den Antrag für UH-V ab 12.
Sie muss alle Angaben zum Vater machen, Adresse, Einkommen und und und.
Wenn sie Angaben nicht machen kann, weil unbekannt oder weil er ihr falsche Infos gegeben hat. Kann dann der Antrag abgelehnt werden?
Gab es...
Antwort von spiky73 am 04.09.2017, 19:21 Uhr
...denn jemals einen Antrag auf UHV?
Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss
Antwort von fsw am 04.09.2017, 20:40 Uhr
Ich glaube,wohl eher nicht.Das Amt bekommt die Adresse schon heraus.Hofft man.
Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss
Antwort von fsw am 04.09.2017, 20:44 Uhr
Es gibt bestimmt viele Antragsteller(-innen),die das Einkommen des/der Ex nicht wissen.
Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss
Antwort von pauline-maus am 04.09.2017, 22:16 Uhr
Ganz ehrlich , vieles weiss ich gar nicht vom Kindsvater.
Aber mit vollständigem Namen, Geburtsdatum plus Ort könnte ich dienen.
Das müsste doch reichen um einen Unterhaltschuldner ausfindig zu machen und somit eventuell um den uh- Vorschuss aus sicht des Amtes herumzukommen.
Hat er dann wirklich nix, kommt der uhv zur Wirkung.... Leider nur meine Kopftheorie;)
Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss
Antwort von shinead am 05.09.2017, 8:08 Uhr
Solange Du nichts verschweigst, sondern die Antworten einfach nicht kennst, kann Dir keiner einen Strick draus drehen.
Ich kenne weder die Adresse von meinem Ex, noch seinen aktuellen Arbeitgeber (geschweige denn seine Tätigkeit da). Woher sollte ich dann sein Einkommen wissen? Ich könnte ihn noch nicht mal kontaktieren um die Dinge heraus zu finden (und sagen würde er mir die sowieso nicht).
Im hessischen Antrag gibt es eine Spalte für ergänzende Angaben. Da hätte ich schlicht vermerkt warum einiges im Antrag auf der KV Seite nicht ausgefüllt ist.
Re: wiedermal Thema UH-Vorschuss
Antwort von Leena am 05.09.2017, 8:57 Uhr
Mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und -ort KANN man eigentlich jeden finden - vorausgesetzt, derjenige kommt seiner Meldepflicht nach. Wenn nicht - wird es schwierig.
Ich habe das noch gefunden:
Antwort von Mutti69 am 05.09.2017, 11:14 Uhr
Stichwort Mitwirkungspflicht
______________________________________________________________
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
•der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
•der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
•der antragstellende Elternteil verheiratet ist und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt,
•der antragstellende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt,
•der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Regelbetrages auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.
Quelle: http://mainz-kwasniok.de/alleinerziehend/unterhaltsvorschuss/
Ich bin überzeugt, was man nicht weiß, kann einem auch nicht negativ angerechnet werden. Macht man hingegen falsche Angaben (bewusst oder unbewusst) könnte einem das natürlich als "fehlende Mitwirkung" ausgelegt werden.
Widerspruch geht immer und im Bescheid steht ja auch genau drin, warum er ablehnend entschieden wurde, dann kann man gezielt darauf reagieren.
LG
Re: Unterhaltsvorschutz
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Update UVS Ü12
Es ist vollbracht!!!
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KV verschweigt Einkommen