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Geschrieben von Strudelteigteilchen am 18.10.2019, 10:03 Uhr

Wie ist das mit der Erwerbsobliegenheit, wenn das Kind Ü18 ist?

Weiß das hier jemand?

KV zahlt aktuell für ein Kind, von einem Anwalt ausgerechnet nach DT, dritte Stufe und dann großzügig aufgerundet. Die Berechnung fand aber vor drei Jahren statt, als er noch Schichtzulagen bekam, die sind schon länger weggefallen. Ich vermute, daß er heute bei einer Neuberechnung in der 2. Stufe landen würde.

Das Kind ist zwar 18, geht aber noch zur Schule und will danach studieren.

Der KV ist jetzt auf Jobsuche und möchte in eine Branche wechseln, wo die Löhne deutlich niedriger sind, als in seinem aktuellen Arbeitsbereich. Er möchte vor der Rente nicht nochmal was Neues suchen und meint, daß er irgendwann mal das Recht haben muß, seinen Job nach "Mach ich gerne!" und nicht nur nach "Ist gut bezahlt!" aussuchen zu dürfen. Mit dem neuen Job läge er nur noch SEHR knapp über dem Selbstbehalt, in manchen Monaten möglicherweise auch darunter. Für ihn würde das reichen. Aber kann ihm das Kind an den Karren fahren, wenn der Unterhalt komplett wegfällt?

Zusatz: Die KM arbeitet Teilzeit, was mit der Kinderbetreuung ja definitiv nicht mehr zu begründen wäre. Müßte das Kind auch die Mutter verklagen - die ja ebenfalls mehr verdienen könnte - wenn es den Vater verklagt? Oder darf das Kind aussuchen, wer seiner Ansicht nach eine "Erwerbsobliegenheit" hat und wer nicht?

 
5 Antworten:

Re: Wie ist das mit der "Erwerbsobliegenheit", wenn das Kind Ü18 ist?

Antwort von lilly1211 am 18.10.2019, 10:08 Uhr

Wohnt das Kind bei der Mutter?

So viel ich weiß darf sich das Kind dann mit der Mutter einigen dass es von der Mutter nur Naturalunterhalt erhält. Muss also nicht die Mutter verklagen. So habe ich das im Kopf, aber keine Quelle.

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Re: Wie ist das mit der "Erwerbsobliegenheit", wenn das Kind Ü18 ist?

Antwort von Strudelteigteilchen am 18.10.2019, 14:10 Uhr

Es geht ja nicht darum, WIE gezahlt wird - also in Naturalien oder in Geld - sondern WIE VIEL gezahlt wird.

Bei Kindern Ü18 wird - grob gesagt - der Bedarf des Kindes anhand der elterlichen Einkommen auf die Eltern verteilt. Wenn die KM nur halb so viel verdient wie der KV, ist ihr Anteil natürlich deutlich geringer, als wenn sie - zumindest fiktiv, weil VZ unterstellt wird - das gleiche verdienen würde wie der KV.

Ich glaube gar nicht, daß das Kind die Eltern verklagen würde. Aber ich finde immer, daß es gut ist, die gesetzliche Regelung zu kennen - auch wenn man sich dann nachher anders einigt.

Das war schon beim KU so: Die beiden haben vom Anwalt den Unterhalt lt. DT berechnen lassen - und sich dann (anders) geeinigt. Aber so wußte der KV, wie viel er mindestens zahlen muß - und die KM wußte, daß sie nix zu meckern hat. Sowas klärt einfach die Fronten....

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Re: Wie ist das mit der "Erwerbsobliegenheit", wenn das Kind Ü18 ist?

Antwort von kravallie am 18.10.2019, 14:22 Uhr

also ICH glaube nicht, dass dann das Kind rumklagen müsste, sondern der vater dann der mutter ein Vollzeitgehalt anrechnen.

so war das bei bekannten zumindest, kv ist Jurist....

(lust auf biega am woe?)

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Re: Wie ist das mit der "Erwerbsobliegenheit", wenn das Kind Ü18 ist?

Antwort von Strudelteigteilchen am 18.10.2019, 14:28 Uhr

Klingt plausibel, aber muß er es sich dann auch gefallen lassen, daß ihm das alte/höhere Einkommen angerechnet wird?

Sehr gerne BieGa!

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Wenn das Kind noch Schüler und bis zu 21 J ist:

Antwort von desireekk am 18.10.2019, 17:56 Uhr

Hallo,

ich hab das hier gefunden:
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhalt-volljaehrige-kinder.html#Pruefungsschema-Unterhalt-volljaehriges-Kind

also steht ein Schüler bis 21 dem minderj. Kind gleich, inkl. gesteigerter Erwerbsobliegenheit. Gilt die aber nicht auch für die Mutter?
Insbes. dann wenn das Kind jetzt anteilig Unterhalt berechnen muss ab 18 J-.

LG

D

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