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Geschrieben von Pimboli am 26.09.2017, 18:48 Uhr

KV hat nie seine vermietete Eigentumswhg bei der Unterhaltsberechnung angegeben

Laut Grundbuchamt hat der KV immer noch seine Eigentumswhg., deren Einnahmen er gegenüber mir oder dem Jugendamt noch nie angegeben hat. Also wurden diese Einnahmen nie bei der Berechnung für den Kindesunterhalt berücksichtigt, obwohl ich diese Info dem JA gegeben habe .Zur Zeit habe ich beim JA eine Beistandschaft eingerichtet ..
Zur Zeit ist der KV arbeitslos , muß aber nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle zahlen . Wo bek. ich erst mal eine kostenlose oder kostengünstige Rechtsauskunft , ob es sich lohnt ,diesen zusätzlichen Unterhaltsanspruch für`s Kind zu berechnen zu lassen ? Oder stehen ihm die Mieteinnahmen uneingeschränkt zur Verfügung ? Der KV zahlt"nur" den Kindesunterhalt , gibt kein Geld dazu für Zahnspange , Klassenfahrt...

 
4 Antworten:

Re: KV hat nie seine vermietete Eigentumswhg bei der Unterhaltsberechnung angegeben

Antwort von desireekk am 26.09.2017, 19:17 Uhr

Warum trittst Du der Beistandschaft nicht auf die Füße wenn sie das mit der Mietwohnung verschlafen?

Es IST unterhaltsrelevant!es Einkommen.
Ich würde da nochmal beim JA nachhaken und ggf. auch zur nächsthöheren Stelle gehen.
Und ja, wenn man davon ausgehen kann dass sich der Unterhalt um mind. 10% erhöht, kann man auch vor Ablauf der 2 Jahre eine Neuberechnung verlangen.

Hier dreht es sich sogar um VERSCHWEIGEN von Einkommen.

Nochmal: Das JA muss sich da mal bewegen!

Gruss

D

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Re: KV hat nie seine vermietete Eigentumswhg bei der Unterhaltsberechnung angegeben

Antwort von Möhrchen am 26.09.2017, 20:21 Uhr

So geht das aber mal nicht. Welche Unterlagen hat er denn genau zur Berechnung vorgelegt? Du hattest das doch schon einmal beim JA angesprochen - was hat der SB dazu gesagt?

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Re: KV hat nie seine vermietete Eigentumswhg bei der Unterhaltsberechnung angegeben

Antwort von kevome* am 26.09.2017, 21:00 Uhr

Die Frage ist doch, ob er wirklich Gewinn mit der Wohnung macht, Zinsen und Investitionen in die Wohnung bzw. das Haus werden gegengerechnet.

Ich habe aktuell negative Einkünfte aus Mieteigentum, weil alle Dächer und Bäder saniert wurden.

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Re: KV hat nie seine vermietete Eigentumswhg bei der Unterhaltsberechnung angegeben

Antwort von shinead am 27.09.2017, 9:06 Uhr

M.E. hätte der KV die Mieteinnahmen angeben müssen. Selbst wenn diese aufgrund der aktuellen Kosten negativ sind, hätte er dies entsprechend Belegen müssen. Einkommen inklusive aller Werbungskosten wird zur Berechnung herangezogen.
Bruttoeinnahmen - Werbungskosten = Berechnungsgrundlage gem. Düsseldorfer Tabelle.

Daher würde ich wie folgt vorgehen:
1. Beistandschaft ggf. mit Kopie des Grundbuchauszuges von der vermieteten Eigentumswohnung in Kenntnis setzen. Wenn möglich per E-Mail und mit dem Abteilungsleiter in CC.
2. Beistandschaft Frist setzen um die Nach- und Neuberechnung des Unterhalts voran zu treiben (2 Wochen, nicht länger). Bei absichtlichem Verschweigen von Einkünften muss/kann eine Nach- und Neuberechnung stattfinden.
3. Funktioniert das nicht, Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen, Anwalt suchen, Unterlagen übergeben und Beistandschaft kündigen.

Um herauszufinden ob sich der gesamte Aufwand lohnt, muss man tatsächlich erst einmal den Aufwand betreiben. Ich gehe mal davon aus, dass Du nicht weißt welche Kosten er mit der Wohnung tatsächlich netto hat. An Kosten werden hier m.E. nur die Zinsen und nicht auf den Mieter umzulegende Kosten (z.B. Verwalter, Rücklage, etc.) angerechnet die er monatlich bezahlt. Der eigentliche Kreditabtrag kann nicht Einkommenssenkend angerechnet werden.

Hat das Jugendamt ihn alle zwei Jahre aufgefordert seine Einkünfte darzulegen? Das ist wichtig für den Zeitraum einer möglichen Nachforderung.

Hier eine Checkliste für unterhaltsrelevante Einkünfte:
https://www.wernitznig.de/fileadmin/PDF/Checkliste_zum_unterhaltsrechtlich_relevanten_Einkommen.pdf

Hier ein Artikel zu Einkünften aus V+V in Bezug auf Unterhalt inkl. Beispielrechnung:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-in-der-unterhaltsberechnung-f13708

Gruß
Corinna

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