Februar 2021 Mamis

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von babymv  am 05.03.2021, 10:55 Uhr

Mutterschutz

Muss nochmal dampf ablassen. Da telefoniere ich mit dem Büro und die sind echt der Meinung das der mutterschutz mit dem tatsächlichen geburtstermin angepasst wird .
Ich hab versucht den zu erklären das ich nicht rückwirkend im mutterschutz gehen kann
Das was im mutterpass steht und Vom Frauenarzt ausgefüllt wurde zählt . Die sehen das anders hä. Werd jetzt mit der kk Kontakt aufnehmen

 
4 Antworten:

Re: Mutterschutz

Antwort von Niobescat am 06.03.2021, 10:31 Uhr

Hallo,

die Krankenkasse stellt eine Bescheinigung über die Mutterschutzfrist aus, die sie auch an deinen Arbeitgeber übermittelt. Spätestens damit sollte sich das Thema dann erledigt haben.

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Re: Mutterschutz

Antwort von Ma18Ma20 am 10.03.2021, 2:06 Uhr

Ja das stimmt

Am Mutterschutz wird sich am voraussichtlichen Termin orientiert.
Kommt das Kind früher oder später wird nach hinten raus korrigiert

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Re: Mutterschutz

Antwort von Minimäuschen, 30. SSW am 10.03.2021, 13:23 Uhr

Hallo aus dem Mai!

Der Mutterschutz kann mit dem tatsächlichen Geburtstermin angepasst werden. Das wird aber nur gemacht, wenn du überträgst. Allgemein gesagt hast du NACH der Geburt mindestens acht Wochen und INSGESAMT mindestens 14 Wochen. Dabei wird immer die für dich günstigere Variante genommen.

Du darfst deinen AG auch gern auf §3 MuSchG aufmerksam machen. Da heißt es:„Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung [...] um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung [...]“

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Re: Mutterschutz

Antwort von Minimäuschen, 30. SSW am 10.03.2021, 13:42 Uhr

Hallo aus dem Mai!

Der Mutterschutz kann mit dem tatsächlichen Geburtstermin angepasst werden. Das wird aber nur gemacht, wenn du überträgst. Allgemein gesagt hast du NACH der Geburt mindestens acht Wochen und INSGESAMT mindestens 14 Wochen. Dabei wird immer die für dich günstigere Variante genommen.

Du darfst deinen AG auch gern auf §3 MuSchG aufmerksam machen. Da heißt es:„Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung [...] um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung [...]“

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