Geschrieben von Tigerchen2020 am 25.10.2019, 23:19 Uhr |
Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Hallo,
von meiner Bekannten die Oma ist gestorben und hat Ihrer Tochter ein Grundstück vererbt. Das Grundstück hat sie jetzt verkauft und zu ihrer Tochter und ihre Enkelkinder kein Anrecht auf einen Pflichtanteil haben und sie nichts abgeben muss von dem Verkauf des Grundstücks.
Ist das richtig oder muss die Mutter ihrer Tochter und ihren Enkeln Geld abgeben bzw. steht den jetzt ein Pflichtanteil zu da das Grundstück verkauft wurde?
Lg Tigerchen2020
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von Strudelteigteilchen am 26.10.2019, 6:54 Uhr
Es gibt keinen Pflichtteil für Enkel und Urenkel.
Wenn die Erbin nicht verkauft hätte, hätten sie ja auch nix bekommen - wieso also nach dem Verkauf? Das entbehrt doch jeder Logik! Das Erbrecht verändert sich doch nicht, nachdem die Erbin die "Konsistenz" des Erbes verändert hat. Entweder man erbt, oder eben nicht.
Und wenn meine Tochter mir mit Forderungen nach einem wirren "Pflichtteil nach Verkauf" käme, bekäme sie von mir erst recht keinen Cent.
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von QueenMum am 26.10.2019, 13:42 Uhr
Es gibt in Deutschland keine Pflichtanteil für Enkel ! Nur wenn es im Testament bedacht wurde, ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.
Doch!
Antwort von Berlin! am 26.10.2019, 14:56 Uhr
Natürlich können Enkel einen Pflichtteilanspruchs haben. So geregelt in § 2303 BGB. Abkömmlinge des Erblassers haben grds. einen Pflichtteilsanspruch. Sie werden jedoch von Mutter, also der Tochter des Erblassers, verdrängt.
Re: Doch!
Antwort von Jette87 am 26.10.2019, 15:13 Uhr
Dann lese bitte einmal richtig.Erst wenn die Tochter der Verstorbenen nicht mehr am Leben wäre oder auf ihr Erbe verzichten würde, kämen die Enkel zum Zug.
Solange die Tochter der Verstorbenen lebt,kann sie mit dem Erbe machen was sie will.
Die Enkel sind zwar ebenfalls Erben 1. Ordnung, bekommen aber nichts,wenn die Tochter noch lebt und das Erbe antritt.Außer sie gibt freiwillig etwas ab.
Wir hatten erst vor ein paar Wochen einen ähnlichen Fall.Deswegen weiß ich das.
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von Sille74 am 26.10.2019, 15:26 Uhr
So kannst Du das aber m.E. auch nicht sagen, auch wenn es vom Ergebnis her stimmt, dass hier Enkel und Urenkel keinen Pflichtteilsanspruch haben.
Wenn die Enkel im Testament bedacht wurden, dann passt ja der Pflichtteilsanspruch schon von vornherein überhaupt nicht. Dann sind sie ja Erben. Dann muss man sogar eher noch prüfen, ob nicnt die Tochter/das Kind des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch gegen sie hat. Wenn die Enkel aber nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, der Erblasser sie aber ausschliest per Testament, dann hätten sie m.E. Anspruch auf den Pflichtteil.
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von Berlin! am 26.10.2019, 15:57 Uhr
Pflichtteil geht grds. auch, wenn ein Testament vorhanden ist.
Denn man kann das Erbe ja ausschlagen. Und dann den Pflichtteil geltend machen.
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von Sille74 am 26.10.2019, 16:05 Uhr
Das ist aber die absolute Ausnahme und betrifft nur wenige gesetzlich geregelte Fälle.
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von Sille74 am 26.10.2019, 16:08 Uhr
GRUNDSÄTZLICH (wenn man dieses Wort bemüht) heißt Ausschlagung Verzicht auf sämtliche erbrechtliche Ansprüche.
Nein
Antwort von Berlin! am 26.10.2019, 16:57 Uhr
Man kann als Pflichtteilsbetechtigter das testamentarische Erbe ausschlagen, etwa weil es mit einem Vermächtnis belastet ist und dann trotzdem den Pflichtteil verlangen.
Die Fälle sind in § 2306 abschließend geregelt. Der Erbe hat dann quasi ein Wahlrecht.
Erbausschlagiung bedeutet NICHT den Verzicht auf sämtliche Ansprüche. Wie kommst Du darauf?
Hab ich etwas anderes behauptet?
Antwort von Sille74 am 26.10.2019, 17:18 Uhr
Ich sage doch: Es gibt gesetzlich geregelte Fällr, wonach auch jemand, der ein Erbe ausschlägt, den Pflichtteil bekommen kann. Das sind aber AUSNAHMEN, d.h. grundsätzlich bekommt jemand, der ein Erbe ausschlägt auch keinen Pflichtteil. Das kannst Du wirklich überall finden, wenn Du auch nur ein bisschen googlesr...
Re: Hab ich etwas anderes behauptet?
Antwort von Berlin! am 26.10.2019, 17:45 Uhr
Ach danke. Aber Dr. Google ist kein zuverlässiger Rechtsberater.
Wenn man die richtigen Seiten auswählt schon...
Antwort von Sille74 am 26.10.2019, 17:49 Uhr
Irgendein ein Beitrag in einem Forum sicher nicht, Info-Seiten einer seriösen Kanzlei mit den Ausführungen eines Fachanwalts für Erbrecht aber wohl schon.
Re: Wenn man die richtigen Seiten auswählt schon...
Antwort von Berlin! am 26.10.2019, 20:13 Uhr
Muss gar kein FA sein.
Das Problem ist nicht, ob es gute Beiträge zum Erbrecht gibt. Klar gibts die.
Das Problem ist eher, dass Laien dann ihr Problem unter das Gelesene subsumieren. Und das geht meist schief.
Das stimmt grundsätzlich *gg*
Antwort von Sille74 am 27.10.2019, 10:05 Uhr
Dein Einwand, dass Google ein schlechter Rechtsberater sei, passt aber trotzdem hier in unserer konkreten Diskussion nicht. Denn bei uns ging es ja nicht um eine konkrete Fallgestaltung, sondern um die allgemeine Frage, ob vom Grundsatz her bei einer Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch gegeben ist. Und das ist eben im Normalfall nicht so, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen. Es besteht also bei Ausschlagung eines Erbes nicht grundsätzlich (egal, ob man diesem "Grundsätzlich" nun die Juristensprech-Bedeutung oder die Bedeutung in Umgangssprache beimisst) wie von Dir behauptet ein Pflichtteilsanspruch, im Gegenteil. Und bei so allgemeinen Erwägungen kann man auch auf Google verweisen und vor diesem Hintergrund besteht auch nocht die Gefahr, falsch zu subsumieren.
Re: Das stimmt grundsätzlich *gg*
Antwort von Berlin! am 27.10.2019, 12:33 Uhr
Aha. Du bist versierte Hobbyjuristin, oder?
Wer sonst würde theoretische juristische Fragestellungen googeln.
???
Antwort von Sille74 am 27.10.2019, 13:52 Uhr
Hä?
Mir scheint eher, die Hobbyjuristin bist Du, die dazuhin noch mit einem gesegneten Selbstbewussten ausgestattet ist ...
Dass nach einer Ausschlagung GRUNDSÄTZLICH (sprich vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen) keine erbrechtlichen Ansprüche, auch nicht der Pflichtteilsanspruch, mehr bestehen, weiß ICH auch ohne zu googlen. Da DU mir das aber offensichtlich nicht geglaubt hast, habe ich DIR EMPFOHLEN, zu googlen. Du kannst das aber natürlich auch gerne in der "richtigen" juristischen Literatur nachlesen.
Fakt ist:
Antwort von Sille74 am 27.10.2019, 14:35 Uhr
Wer Erbe geworden ist, hat GRUNDSÄTZLICH (also vom Grundsatz her, sprich: in der Regel) erst einmal keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Wer ein Erbe ausschlägt, ebenso erst einmal nicht. Von beidem gibt es aber Ausnahmen.
Nochmals etwas anderes ist es, wenn jemand im Testament mit einem Vermächtnis bedacht wurde, aber dann ist er ja eben nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer und für den kommt u.U. ein Pflichtteilsanspruch (und von daher, ich gebe es zu, ist mein Einwurf oben ungenau).
Re: Fakt ist:
Antwort von Berlin! am 27.10.2019, 15:02 Uhr
Wow. Da musste sich jetzt aber jemand rechtfertigen und erklären.
Und, wann eröffnest Du Deine Kanzlei?
Im Moment kein Interesse ...
Antwort von Sille74 am 27.10.2019, 15:49 Uhr
Bin als Angestellte derzeit zufrieden.
Und Du?
Und was hat das mit überhaupt mit "rechtfertigen" zu tun? Ich erkläre ...
Re: Erbrecht Enkelkind und Urenkel kein Anrecht auf Pflichtanteil?
Antwort von Brummelmama am 29.10.2019, 6:37 Uhr
Wie oft möchtest du diese Frage noch stellen?
Stellen dich die Antworten nicht zufrieden?
Und überhaupt, was gehen dich andere Leute Angelegenheiten an?
Gute und richtige Antworten sind dabei. Ansonsten läßt dich fachlich beraten...
Re: Im Moment kein Interesse ...
Antwort von Johanna3 am 04.11.2019, 22:34 Uhr
Müsste ich Rechtsberatung von Sille oder Berlin einholen, würde ich das bei Sille tun. Ihre Beiträge sind fundiert.