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Geschrieben von eleanora am 21.02.2020, 9:04 Uhr

Erbe und Mierecht

Hallo, ich habe eine schwierige Frage, es wird lang.
Meine Schwiegermutter ist Ende Januar verstorben, sie lebte in einer Mietwohnung mit einem Lebensgefährten zusammen. Er steht nicht im Mietvertrag drin. Mein Mann ist alleinige Erbe und würde den Meitvertrag erben. Wir wollen diese Wohnung nicht benutzen, der Lebensgefährte schon. Wir hätten nichts dagegen, mein Mann war bei einem Anwalt, da der Hausverwaltung sich geweigert hat ihn als Mieter zu übernehmen. Wie die Situation gerade ist, weiß ich nicht mal. Von seiten des Lebensgefährten gibt es keine Auskunft. Von anderen haben wir gestern gehört, dass er die Wohnung doch nicht haben will (wahrscheinlich nicht leisten kann). Jetzt könnte mein Mann noch bis zum Montag die Wohnung außerordentlich kündigen. Bis wann muss der Lebensgefährte aus der Wohnung raus? Und was machen wir, wenn er nicht auszieht und die Miete nicht zahlt? Ihn rausklagen? Das dauert ja Ewigkeit und ist nicht billig. Er hat ihr ca. die Hälfte von der Miete überwiesen, jetzt im Februar hat er auch nur die halbe Miete gezahlt. Der Rest ging noch vom Konto der Schwimu weg. Konto löschen geht nicht, da der Erbschein noch nicht da ist.

Zusammenfassend: Wenn wir kündigen, haben wir ein Problem wenn er nicht zahlt und nicht auszieht, wenn die Hausverwaltung kündigt haben wir das gleiche Problem, wenn er nicht auszieht und nicht zahlt. So oder so haben wir die A-Karte mit ihm.

Wenn er doch auszieht, darf er die Wohnungseinrichtung mitnehmen? Er hat da zwar über 10 Jahren gewohnt, aber die Whg. war schon eingerichtet, sie lebte dort ca. 40 Jahren.
Ich muss heute mit ihm Klartext reden, aber schon der Gedanke daran verursacht mir Herzrasen. Kann jemand irgendwelche Tips geben, außer zum Anwalt zu gehen (das ist schon klar). Vielen Dank!

 
18 Antworten:

Das ist das Problem des Vermieters, nicht Eures

Antwort von Strudelteigteilchen am 21.02.2020, 9:21 Uhr

Kündigt die Wohnung und teilt das dem Mann mit, am besten schriftlich/nachweisbar - Ende. Wenn er nicht auszieht, muß der Eigentümer/Vermieter ihn loswerden und ihn notfalls verklagen - Ihr seid raus mit der Kündigung. Wie wollt Ihr ihn rausklagen aus einer Wohnung, mit der Ihr letztlich nix zu tun habt?

Die Verstorbene schuldet die Miete bis zum Vertragsende in voller Höhe - wenn der Lebensgefährte nur die Hälfte oder gar nix zahlt, ist das tatsächlich "Euer Problem". Andererseits: Wenn sie keinen Lebensgefährten gehabt hätte, der die Hälfte der Miete übernimmt, hätte sie es ja auch irgendwie alleine zahlen müssen.

Die Möbel gehörten wohl zum Großteil der Verstorbenen und damit jetzt Euch. Wobei es natürlich sein kann, daß der Lebensgefährte in den letzten 10 Jahren auch was gekauft hat oder sich an Neu-/Ersatzbeschaffungen beteiligt hat. Ich würde ihm fairerweise die Möbel überlassen, die er haben will - es sei denn, es sind emotional besetze Erbstücke darunter, die würde ich vorher rausnehmen. Aber was wollt Ihr denn mit einer 40 Jahre alten Schrankwand oder ähnlichem?

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Re: Das ist das Problem des Vermieters, nicht Eures

Antwort von eleanora am 21.02.2020, 10:14 Uhr

Vielen Dank, das dachte ich mir auch, aber mein Mann meint, da er der Erbe ist, ist er auch im Falle der Kündigung für Wohnung zuständig.
Wie lange ist der gesetzl. Kündigungsfrist, 3 Monaten?, aber bei Mietdauer von über 40 Jahren ist es etwas mehr, oder? 3 Monaten könnten wir irgendwie schaffen, aber länger nicht.

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Re: Das ist das Problem des Vermieters, nicht Eures

Antwort von Strudelteigteilchen am 21.02.2020, 10:39 Uhr

Es gibt ein Sonderkündigungsrecht. Wenn der Tod noch keinen Monat her ist, könnt Ihr mit der dreimonatigen Frist kündigen.

Sonst sprecht doch mal mit dem Vermieter - wenn die Wohnung 40 Jahre vermietet war, will der wahrscheinlich bissi was renovieren. Vielleicht ist er froh, wenn er früher anfangen kann.

Allerdings sollten dann auch der Lebensgefährte und die Möbel raus sein.

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von ohno am 21.02.2020, 11:06 Uhr

Er war doch beim Anwalt und hat von ihm doch sicher seine Antworten erhalten?

Ich frage mich gerade, ob Dein Mann ohne Erbschein überhaupt kündigen kann? Wenn nein ist zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht Handlungsfähigkeit einräumt, sofern eine existiert und über den Tod hinaus gilt.

Jedenfalls, sollte Dein Mann rechtlich kündigen können, ist die Durchsetzung der Räumung der Wohnung nicht das Problem Deines Mannes, sondern der HV. Was dann wiederum mit Erbstücken und priv. Dingen und Folgekosten ist, muss mit der HV und notfalls mit dem RA besprochen werden.

VG ohno

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von Strudelteigteilchen am 21.02.2020, 11:19 Uhr

Ja, er kann ohne Erbschein kündigen.

Wenn der Vermieter den Erbschein unbedingt sehen will, kann der nachgereicht werden. Die Kündigung ist dennoch wirksam.

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von eleanora am 21.02.2020, 12:02 Uhr

Lieben Dank, verstehe ich das jetzt richtig so?: mein Mann kann am Montag kündigen, dann ist der 1 monatige Sonderkündigungsfrist um, dann ist der Auszug in 3 Monaten zu erledigen und wir müssen so lange für die Miete aufkommen. Wenn er in 3 Monaten nicht auszieht ist es die Sache der Hausverwaltung. Wie ist es aber dann, wenn er doch die Mietverhältnis übernimmt, muss mein Mann trotzdem sein Anspruch auf die Wohnung kündigen? Wenn er dann nicht zahlen kann ist es nicht unser Problem?

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So schwer ist das nicht

Antwort von Berlin! am 21.02.2020, 12:36 Uhr

Zumindest rein juristisch ist der Fall zu lösen.

Wenn es kein Testament und keine weiteren Kinder gibt, die Erbe nach Deiner SM sind, hat Dein Mann in der Tat den MV "geerbt". Sprich: er tritt an die Stelle Deiner SM.

Zwischen Deiner SM und dem LG gab es irgendeine Vereinbarung, sprich: einen Vertrag. Denn sonst hätte der LG ja nicht die hälftige Miete gezahlt. Auch hier rückt Dein Mann an die Stelle Deiner SM und hat, solange der Vertrag läuft, weiter Anspruch auf die Zahlung (abhängig vom Inhalt des Vertrages zwischen den beiden, den ich ja nicht kenne, ist vermutlich auch nur mündlich geschlossen).

Dein Mann ist jetzt also Hauptmieter und kann den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Diese Kündigung ist dann in der Welt und entfaltet Wirkung zum Vertragsende.
Der Erbe des Mieters muß nach dem Tod binnen einer Frist von 1 Monat kündigen, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Wenn die Einrichtung der Wohnung der SM gehörte, gehört sie jetzt Deinem Mann. Er kann damit machen, was er möchte, auch verschenken, verkaufen, verschrotten.
Hier kann es gut sein, dass der LG das Gegenteil behauptet, sprich: ihm gehört das. Dann muß geklärt werden, wer denn nun Eigentümer war.

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Re: So schwer ist das nicht

Antwort von eleanora am 21.02.2020, 13:29 Uhr

Danke! Aber jetzt z.B der Fall, dass Hausverwaltung den Lebensgefährten doch annimmt (da gemeinsame Haushaltsführung über länger Zeitraum) und er bleiben kann, muss mein Mann dann auch innerhalb 1 Monats außerordentlich kündigen? Wenn er irgendwann nicht zahlen kann ist es sein Problem, oder?

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Re: So schwer ist das nicht

Antwort von Strudelteigteilchen am 21.02.2020, 14:07 Uhr

Trotzdem muß Dein Mann kündigen, denn ER will ja raus aus dem MV. Es steht der HV und dem LG frei, anschließend einen neuen MV einzugehen - das ist aber dann zwischen denen und hat mit Euch nix mehr zu tun.

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Re: So schwer ist das nicht

Antwort von Felica am 21.02.2020, 15:12 Uhr

Dein mann muss so oder so kündigen. Ob die HV dann mit dem LG einen neuen MV abschließt ist nicht Sache deines Mannes. Der kündigt das MV und fertig. Der LG wäre dann wie jeder andere normale Nachmieter zu betrachten.

Übrigens, ich würde mal meinen für den LG gilt ein Untermietvertrag, damit habt ihr deutlich andere Fristen. Das wären nämlich meines Wissens nach nur 2 Wochen. Für den Fall das die HV euch gerne schneller raus haben möchten wegen Renovierung. Oder der LG seinen Mietanteil nicht mehr zahlt. Mit halber Miete von ihm seit ihr aber gut dran, ohne den müsstet ihr die komplette Miete alleine tragen.

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von lilly1211 am 21.02.2020, 15:33 Uhr

Ich verstehe nicht welches Problem du hast wenn ihr kündigt und er nicht auszieht?

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Mietvertrag kündigen

Antwort von Berlin! am 21.02.2020, 15:49 Uhr

Wenn Dein Mann aus dem MV raus möchte, muß er kündigen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach dem Tod des Mieters steht übrigens auch dem Vermieter zu.

Dem Vermieter steht es frei, wen sie als Mieter nehmen.

Wollt ihr denn, dass der LG in der Wohnung bleibt? Dann könnte man ein Konstrukt über erlaubte Untervermietung machen. Aber davon rate ich aus juristischer Sicht eher ab.

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Untermietvertrag?

Antwort von Berlin! am 21.02.2020, 15:53 Uhr

Das ist die Frage, was zwischen SM und LG vereinbart war. Wenn es da nichts Schriftliches gibt, wird sich das schwer nachvollziehen lassen.

Ist das echte Untermiete? Wenn ja: genehmigt? Wenn nein: hat der LG ein Problem

Allerdings darf man als Mieter seinen Lebensgefährten mit in die Wohnung aufnehmen, ohne, dass das gleich eine Untervermietung ist. Man müßte es nur dem Vermieter anzeigen. Der Hauptmieter ist in diesem fall weiter einziger Vertragspartner.

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Re: So schwer ist das nicht

Antwort von Leena am 21.02.2020, 17:08 Uhr

Ich bin jetzt im Miet- und Erbrecht nicht firm, aber hätte der Lebensgefährte nicht grundsätzlich nach § 563 Abs. 2 S. 3 BGB das Recht, in den 40 Jahre alten Mietvertrag der verstorbenen Mutter / Schwiegermutter einzutreten, und dann muss der Vermieter dem Lebensgefährten gegenüber die außerordentliche Kündigung geltend machen..?

Womit der Sohn als Erbe grundsätzlich außen vor wäre..?

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von Ellert am 21.02.2020, 20:05 Uhr

Ich würde die Wohnung definitiv kündigen
ich würde keine Miete zahlen wollen für Dritte.
Wenn die Möbel der Schwiemu gehören gehören sie dem Sohn, aber wollt Ihr so alte Möbel haben ?
Räumt raus was Euch gefällt und für Euch wert hat
den rest soll er halt behalten

dagmar

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von eleanora am 21.02.2020, 20:11 Uhr

Danke nochmal an alle, mein Mann wird am Montag den Mietvertrag kündigen, da läuft der Sonderkündigungsfrist ab. Dann muss er binnen 3 Monaten raus, richtig? Mein Mann bringt ihm ein Schreiben darüber in die Briefkasten.
Wenn der Kündigung aber z.B eine Woche später erfolgt, wie lange ist dann Kündigungsfrist bei 40 Jahren Mietdauer?
Es gab keinen Untermietvertrag, wir wollten ja auch dass er bleibt, das wünschte sich auch die Schwiegermutter. Am Anfang hat die HW sich quer gestellt, er hat ja eigentl. nach genannten Paragrafen recht zu bleiben, bloß anscheinend will er das jetzt nicht mehr. Dann sind wir doch wieder dran mit Wohnungsauflösen und Co.
Wenn er direkt mit uns sprechen würde... wir wollen auch nicht, dass ein 82 jährige kranke Mann auf der Straße steht.

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Jein

Antwort von Berlin! am 21.02.2020, 20:17 Uhr

Du hast recht, das geht natürlich. Aber das war ja nicht gefragt.

Meiner Ansicht nach sollte der Erbe dennoch kündigen, denn wenn der LG nicht in den Vertrag eintritt, hat der Erbe ihn an der Backe. Also den MV, nicht den LG.

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Re: Erbe und Mierecht

Antwort von ohno am 21.02.2020, 21:49 Uhr

"Mein Mann bringt ihm ein Schreiben darüber in die Briefkasten"

Wem? Dem Lebensgefährten? Er muss doch die Wohnung gegenüber der Hausverwaltung kündigen... Und er soll sich den Erhalt der Kündigung bestätigen lassen, wg der Fristwahrung. Sonst hat er keinen Nachweis, dass die Kündigung fristgerecht ausgesprochen wurde.

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