Einfach vielen Dank an Sie und Nachfrage wegen Patientenstärkungsgesetz

 Annina Dessauer Frage an Annina Dessauer Beraterin für Mutter-Kind-Kuren

Frage: Einfach vielen Dank an Sie und Nachfrage wegen Patientenstärkungsgesetz

Liebe Frau Dessauer, vielen herzlichen Dank für Ihre immer freundliche und prompte Beratung, die jederzeit sehr hilfreich war. Da ich schon sehr negative Erfahrungen in dem Bereich Kurberatung machen mußte, war diese hier nun ausgesprochen angenehm! Ich habe momentan nicht die Ausdauer und Nerven, gegen die Vorgaben meiner Kasse vorzugehen und da sie mir mit dem Tannenhof eine sehr schöne Alternative anbietet, die bis auf die See und die Migräneschulungen meine Indikationen sehr gut abdeckt, werde ich dorthin gehen, denn ich brauche die baldige Kur ausgesprochen dringend! Da ich für das nächste Mal aber gerne schlauer wäre und das ganze Procedere rund um den Kurantrag gerne "innerlich abheften" würde, hoffe ich, daß Sie mir sagen können, ob denn nun dieses Patientenstärkungsgesetz bzgl. des Wunsch- und Wahlrechtes das vielzitierte BSG-Urteil von Mai 2013 revidiert bzw. aufhebt bzw. ob es sich überhaupt (auch) auf den Vorsorgebereich erstreckt und ob es letztlich wirklich das bedeutet, wie es von manchen Kliniken / Kurberatungen dargestellt wird, nämlich dass man die Klinik komplett frei auswählen kann und die Kasse dem nur wirdersprechen kann, wenn in der gewählten Klinik der Kurerfolg nicht gewährleistet wäre? Es würde mich auch sehr interessieren, ob es denn schon Urteile seit dieser Gesetzesänderungen gibt? Vielen herzlichen Dank, mit freundlichen Grüßen

von Kunderella am 30.03.2016, 16:45



Antwort auf: Einfach vielen Dank an Sie und Nachfrage wegen Patientenstärkungsgesetz

Das Patientenstärkungsgesetz beruft sich auf den Rehabilitationsbereich. Die Kasse ist immer die letzte Instanz, die entscheidet wohin es geht. Wenn man eine Mutter Kind Kur als Rehabilitation beantragt, hat man allerdings auch deutlich mehr Wünsche, die die Kasse berücksichtigen muss. Allerdings hat die Kasse hier auch a) keine 5-Wochen Frist und kann b). binnen 2 Wochen entscheiden ob der Rentenversicherungsträger zum Erhalt der Arbeitskraft Kostenträger ist. Ob Urteile vorhanden sind, Präsedenzfälle geschaffen wurden oder es das BSG Urteil aufhebt bzw. revidiert, da bin ich ehrlich gesagt überfragt. Wir als Kurberatung dürfen ja keine Rechtsberatung machen und haben deswegen in 2 Kanzleien volljuristischen Beistand, der dann die Ansprüche der Versicherten für die Kasse prüft bzw. berät. Ich war selbst im Tannenhof in Todtnauberg, für mich war es bis dato die beste Kur. Es stimmt allerdings dass im Bereich Migräne (eine meiner besten Freundinnen war auch dort),leider wenig gemacht wird, hier ist die Saarwald Klinik, als auch der Hotzenplotz besser. Allgemein wird man immer Kompromisse eingehen müssen, die perfekte Klinik gibt es leider nicht und im Endeffekt sind es auch nur 13 Anwendungstage. Berichten Sie doch mal wie es im Tannenhof war und grüßen Sie Herrn Griesbaum von der Rezeption herzlich, Carina Mallon von der Kinderpädagogik (positive Erziehung) als auch Herrn Tappert und sein Team (Koch). Ich beneide sie ein wenig, komme allerdings auch gerade von genau der Ecke und ein paar schönen Auszeittagen zurück. Viele Grüße Annina Dessauer

von Annina Dessauer am 30.03.2016



Antwort auf: Einfach vielen Dank an Sie und Nachfrage wegen Patientenstärkungsgesetz

§ 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. § 33 SGB I: Ausgestaltung von Rechten und Pflichten. Die Leistungsträger sollen den Wünschen ihrer Leistungsberechtigten entsprechen, sofern diese angemessen sind. In die Entscheidung fließen die nötigen medizinischen Erfordernisse sowie der Wunsch der Mutter und wirtschaftliche Gesichtspunkte ein. Sprich wichtige Argumente wie "Blockanreise, christliches Haus, Aufnahme nur für Frauen, besondere Schwerpunkte als Alleinstellungsmerkmal" sind immer zu berücksichtigen

von Annina Dessauer am 30.03.2016