Frage: Eingewöhnung weiter oder Abbrechen

Lieber Dr. Posth meine Tochter (9 Mon alt) wird seit 3 Wochen in Kita mit 3 Erzieherinnen für 10 Kinder eingewöhnt. Die Eingewöhnung verlief, dass am 4. Tag 1.Trennung war. In der 2. Wo holten mich die Bezugsbetreuerin meist nach 15 Min, weil sich meine Tochter nicht beruhigen ließ. Ende der 2. Woche bestand ich darauf, dass ich da bleiben kann. Als ich der Erzieherin sagte, dass ich bleiben würde bis sich meine Tochter von ihr trösten lässt, meinte sie, dass sich meine Tochter immer lieber von mir trösten lassen würde, solange ich da wäre. Ich war dann die ganze Zeit da letzte Woche, bin immer mal wieder kurz raus. Meist wenn sie es gemerkt hat, hat sie geweint ohne sich beruhigen zu lassen. Selbst wenn ich da war, hat sie geweint, ist zur Türe gekrabbelt. Um 10.30 wechseln die Erzieherinnen, d.h. eine geht, dafür kommt eine andere. Meine Kleine hat schon mit 4 Monaten gefremdelt. Soll ich abbrechen? Die Planung war, dass mein Mann die Eingewöhnung weitermacht? Ist das möglich?

von NinaS1106 am 26.11.2012, 08:00



Antwort auf: Eingewöhnung weiter oder Abbrechen

Hallo, wir sprechen hier von einem Säugling, der normalerweise gerade die Fremdelphase beendet und langsam in die Loslösung übergeht. Das bedeutet, dass er nach dem Fremdeln anhänglich wird, was sich ähnlich äußert wie das Fremdeln selbst, sobald die Mutter oder die Hauptbezugsperson ihr Kind verlässt und einer fremden Person, die nicht eingewöhnt ist (wie z.B. die Großmutter) übergibt (Stichwort Anhänglichkeit im gez. Suchlauf). Das ist das Grundgesetz der menschlichen Bindungsprozesse. Sie zu missachten bedeutet entweder kenntnislos zu sein oder Kinderrechte achtlos beiseite zu schieben. Ich wundere mich sowieso, wie es kommt, dass jetzt schon Säuglinge in die Fremdbetreuung aufgenommen werden. Gesetztlich akzeptiert ist die FB erst ab 1 Jahr. Der viel beschworene Rechtsanspruch trittt auch erst mit 1 Jahr ein. Immerhin hat der Gesetzgeber die Säuglinge von diesem Vorgehen ausgeschlossen und den Eltern diesbzüglich ein Elterngeld zugesichert, das bei Väterbeteiligung sogar 14 Monate umfasst. Weder Eltern noch Erzieherinnen sollten diese gesetzliche Vorgaben unterlaufen, denn auf diese Weise weicht man alle Hemmungen in der Gesellschaft auf und spielt den Arbeitgebern jedes falsche Argument in die Hände. Das sage ich hier ganz allgemein. Das heißt, Sie müssen dieses Vorgehen auf jeden Fall erst einmal abbrechen. Und wenn dann der Vater sie sanfte! Abklösung (s. gzielter Suchlauf) durchführen will, dann muss er schon vorher sich stark in die Pflege und auch die emotionale Versorgung seiner Tochter einbringen. sonst genießt er keine Vertrauensgrundlage bei seinem Kind. Viele Grüße

von Dr. med. Rüdiger Posth am 28.11.2012



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