Baby und Job

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Geschrieben von Ulli am 26.07.2004, 22:26 Uhr

So haben wir unsere kanadiasche Jackie eingeladen:

Formal war das wohl richtig, aber sonst hatten wir kein Glück.
Euch alles Gute!


Familie XY
Adresse

Einladungsschreiben zur Vorlage bei der deutschen Botschaft


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir

Familie XY, Adresse, Telefon
Person 1 geboren am X.X.19XX in X, Staatsangehörigkeit deutsch
Person 2 geboren am X.X.19XX in X, Staatsangehörigkeit deutsch

Frau XY + Adresse + Telefon, geboren am X.X.19XX in X, Nationalität kanadisch

in unseren Haushalt als Au-Pair ein.
XY wird von uns wie eine Haustochter behandelt und in die Familie integriert.
Es wird von uns eine Versicherung für den Fall der Krankheit sowie der Schwangerschaft und Geburt für das AuPair abgeschlossen.
Wir orientieren uns an dem Merkblatt „Au-Pair-Info für deutsche Gastfamilien“ der Bundesanstalt für Arbeit, welches uns von der Au-Pair-Vermittlung ausgehändigt wurde.
Auch das Merkblatt „Au-Pair“ bei deutschen Familien haben wir erhalten. Wir stellen Frau XY Kost und Logis zur freien Verfügung.
Das AuPair erhält genügend Zeit, durch Sprachkurse seine deutschen Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Das monatliche Taschengeld beträgt 205 €.
Dem AuPair steht mindestens ein voller Ruhetag pro Woche zur Verfügung.
Die Aufnahme des Au-Pairs erfolgt nach den Richtlinien des Europäischen Abkommens über die Au Pair Beschäftigung. Dem Au Pair wird eine Erholungsurlaub von 4 Wochen gewährt, sofern sie 12 Monate in unserer Familie aufgenommen wird. Für einen kürzeren Zeitraum steht dem Au Pair für jeden vollen Monat ein Urlaub von zwei Werktagen zu. Das AuPair erhält ein eigenes Zimmer in unserem Haus. (zukünftige Adresse: eben eure Adresse) Das Au Pair hat die Möglichkeit zur Religionsausübung. Das Au Pair wird von uns nach seiner Ankunft ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt, Ausländeramt und Arbeitsamt angemeldet.

Uns ist bekannt, dass die Au-Pair-Beschäftigung erst aufgenommen werden darf, wenn das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis erteilt hat.
Das Au-Pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Vorher kann es nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes oder wenn ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein sollte, ist auch eine kurzfristige Auflösung des Au-Pair-Verhältnisses möglich. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.


Mainz, den

Unterschrift der Gasteltern

 
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