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Geschrieben von Sunny1973 am 04.08.2003, 14:04 Uhr

INFO: Betreuungszuschuss vom AG für KiGa-Kids

Ist vielleicht für Euch auch interessant. Den Anstoss gab mir ja "Sunshine" *dank noch mal* und ich habe mich jetzt mal drüber informiert:

Folgendes hat mir mein Steuerberater kopiert und erklärt:

Also, was ich bis vor Kurzem noch nicht wusste ist, dass der Arbeitgeber Kindergartenzuschüsse brutto=netto auszahlen darf/kann. Die Höhe dieses Zuschusses liegt in seinem Ermessen, darf aber nicht über die obere Grenze des vom Amt bescheinigten Zuschusses drüber steigen (logisch oder). Aber er kann bis zur vollen Höhe der Betreuungskosten zahlen und dies geschied dann wie oben beschrieben [B]brutto gleich netto[/B]. Das heisst, dass ihr von diesem Geld keine Steuern und Sozialabgaben abgezogen bekommt!

Es ist aber darauf zu achten, dass das derzeitig verdiente Gehalt (wenn ihr z. B. schon arbeitet) NICHT gekürzt und dann der Zuschuss steuerfrei gezahlt wird. Nehmen wir mal an, meine Firma zahlt mir derzeit mon. 1000,- Euro und möchte mir nun 150 Euro zur Tagesbetreuung zuschiessen. Der AG darf NICHT meinen Lohn auf 850,- kürzen und die 150,- Euro drauf rechnen, sondern muss diesen Zuschuss auf die 1000,- Euro drauf zahlen. Dies gilt natürlich NUR, wenn man schon im Arbeitsverhältnis steht!
Fang ihr also einen neuen Job an, könnte es ratsam sein, den AG nach einem Zuschuss zu fragen und das verhandelte Gehalt DANN gleich um diesen Beitrag kürzen, sodaß ihr keine Steuern und Sozialabgaben darauf zahlen müsst.

Hier nun noch der Gesetzestext (leider hab ich keinen Paragraphen dazu):

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Kindergartenzuschüsse

Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bestimmt sind, gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Voraussetzung ist, daß die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mindestens Zahlungen an den Kindergarten in Höhe des Zuschusses nachweist; den Originalbelegt hierzu muss der AG zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren.
Weitere Voraussetzunge für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, daß die Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geshculdeten Arbeitslohn erbracht werden (hatte ich oben ja schon beschrieben). Das ist nur dann der Fall, wenn der AN die Zuwendung nur aufgrund dieser Zweckbestimmung erhalten kann. Würde dagegen die Arbeitgeberleistung, ob freiwillig oder mit Rechtsanspruch, auch als Barlohn gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Kindergartenzuschuss nicht vorliegen, besteht Steuer- und Beitragspflicht.
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So vielleicht konnte ich helfen und nen kleinen Tipp geben?! ;) Wie gesagt, gerade, wenn ihr einen neuen Job beginnt, fragt den AG ob er gleich den ausgehandelten Lohn kürzen würde und diese Differenz dann als Kindergartenzuschuss zahlt. Somit ist dieser Betrag in dem Fall steuer- und beitragsfrei!

Liebe Grüße
Sunny

 
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