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Geschrieben von Bauchzwerg2.0 am 10.10.2018, 9:51 Uhr

Eltergeld, Elternzeit, Partnermonate

Hallo ihr Lieben,

Ist folgender Gedankengang korrekt?:

mein voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 20.12.2018.

Um meine Frage zu verdeutlichen, gehe ich im folgenden Beispiel davon aus, dass mein Kind auch am 20.12.2018 geboren wird.

Ich möchte die ersten 12 LM Elterngeld beziehen und mein Partner dann den 13./14. LM.

Mein Bezugszeitraum würde ja demnach am 19.12.2019 enden und der meines Partners am 20.12.2019 beginnen.

Ist es trotzdem möglich, dass ich meine ElternZEIT bis einschließlich 31.12.2019 beantrage und somit dann quasi vom 20.12.-31.12.2019 einfach nur noch Elternzeit habe ohne Bezug von Elterngeld? Oder muss ich direkt am 20.12.2019 wieder die Arbeit aufnehmen, damit mein Partner berechtigt ist, seine beiden Monate zu nehmen?
Elternzeit ist doch grundsätzlich unabhängig vom Elterngeld.
Er würde seine Elternzeit zeitgleich mit dem Bezugszeitraum des Elterngeldes nehmen. Im Beispiel also vom 20.12.2019-19.02.2020, sodass wir nach meinem Verständnis korrekt 14 LM beantragt haben.
Um es nochmal zusammenzufassen:

Ich: Elterngeld bis 19.12.2019, ElternZEIT aber bis 31.12.2019

Partner: Elterngeld/-Zeit deckungsgleich 20.12.19-19.02.2020.

Viele Grüße, Bauchzwerg

 
1 Antwort:

Ja, passt alles

Antwort von lilke am 10.10.2018, 12:38 Uhr

Deine EZ ist nur insofern an das EG gebunden, dass Du für die Zeit des EG-Bezuges EZ angemeldet haben musst. Du kannst sobald dein EG ausgelaufen ist aber tageweise EZ weiterlaufen lassen.

Ein kleiner Hinweis noch, nur weil viele das übersehen... wenn Du ab 2020 dann evtl. planst TZ zu arbeiten, dann lass die Ez für mindestens 2 Jahre laufen und vereinbare TZ ab 1.1.2020 oder gib zumindest erst einmal unverbindlich an, dass Du planst da evtl. TZ zu machen und das dann im Laufe 2019 mit deinem AG noch konkret klären wirst.

Vorteil:
* Wenn Du eh TZ arbeiten wollen würdest, dann hast Du während der EZ Kündigungsschutz und keinen Nachteil gegenüber "normaler" TZ - außer dass die in EZ auf maximal 30h/Woche begrenzt ist.
* Du meldest mit deiner EZ Meldung beim AG VERBINDLICH die ersten zwei Jahre. Entscheidest Du im 1. LJ - aus welchen Gründen auch immer - dass Du doch noch länger EZ machen willst als 2019, dann kannst Du das ohne Zustimmung des AG später nicht mehr für das 2. LJ melden, wenn Du zunächst nur ein Jahr angibst.
* Falls ihr nach dem EZ vom Papa noch einmal BEIDE 4 Monate TZ arbeiten könnt (maximal 25h hier!), könnt ihr für diese vier Monate dann noch einmal zusätzliches EG (PartnerSCHAFTSmonate) beantragen.

LG
Lilly

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