Baby und Job

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Geschrieben von berita am 17.01.2003, 17:19 Uhr

Das stimmt nicht..

Ich habe nochmal im Bundesgelderziehungsgesetz nachgeguckt (das ab 2001, mag sein, dass es frueher anders war). Folgendes zum Urlaub:

$17 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Also nix von wegen gleich nehmen :-)

LG
Berit

 
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