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Geschrieben von Jessi86 am 27.12.2011, 17:19 Uhr

ALG I nach Bezug von Elterngeld

Hallo zusammen,

ich muss vielleicht etwas weiter ausholen. 3 1/2 Monate bevor der Mutterschutz für unsere zweite Tochter begonnen hat, ist mein Vertrag ausgelaufen (zum 31.12.2009). Also habe ich bis zum MuSchu-Beginn ALG I erhalten (bis 15.03.2010). EG habe ich mir auf zwei Jahre splitten lassen und läuft somit zum 20.04.2012 aus. Wenn ich danach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, kann ich doch rein theoretisch die noch restliche offene Zeit vom ALG I beantragen, bis ich eine neue Anstellung gefunden habe oder!?

Wenn ich dem Arbeitsmarkt aber nur teilzeit zur Verfügung stehe, dann wird der Anspruch auch runtergerechnet oder!? Wenn ich nebenbei eine Anstellung auf 400€-Basis habe wird diese dann auch auf's ALG I angrechnet?

Kennt sich Jemand damit aus oder war sogar vielleicht selbst in gleicher Situation? Hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe!?


LG
Jessi

 
4 Antworten:

Re: ALG I nach Bezug von Elterngeld

Antwort von MaSchie26 am 27.12.2011, 17:42 Uhr

Ich war in einer ähnlichen Situation! Das Wichtigste ist, das du eine Betreuung von min. 15 AStunden für dei Kind nachweisen kannst!

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Re: ALG I nach Bezug von Elterngeld

Antwort von Birgit73 am 28.12.2011, 21:55 Uhr

Hallo,

am besten mal bei der Hotline von der Agentur für Arbeit anrufen und nachfragen. Ich hatte einen ähnlich kompl. Fall und die haben mir weitergeholfen!

Grüße
Birgit

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Re: ALG I nach Bezug von Elterngeld

Antwort von sibs1 am 29.12.2011, 3:45 Uhr

Hallo,

Du wirst sogar wieder 1 ganzes Jahr ALG 1 bekommen, wenn sich nichts geändert hat. Wenn Du nur Teilzeit zur Verfügung stehst, dann bekommst Du auch nur Teilzeit ALG 1. 165 Euro darfst Du zu ALG 1 dazu verdienen. Der Rest wird angerechnet.

LG Sibs

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Re: ALG I nach Bezug von Elterngeld

Antwort von kirshinka am 01.01.2012, 17:52 Uhr

Ich hatte ALG I nach Elterngeld und Elternzeit.

Ich habe volles ALG I erhalten, weil ich auch wieder Vollzeit arbeiten wollte, aber ich hatte natürlich als Arbeitslose nur einen Betreuungsgutschein für max. 5 Stunden erhalten - ergo nur 5 Stunden Kinderbetreuung, aber mit der Zusage, dass bei Jobbeginn sofort eine 8 stündige Betreuung möglich wäre.

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