Geschrieben von linda_do am 30.05.2007, 22:36 Uhr |
§16 II UWG
§16 II UWG:
"Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
was denkt ihr ? für mich trifft das voll zu....
- @ Swissbabe !!!!! Heimarbeit - jessi23 30.05.07, 21:40
- Re: @ Swissbabe !!!!! Heimarbeit - linda_do 30.05.07, 21:56
- §16 II UWG - linda_do 30.05.07, 22:36
- Lass lieber die Finger davon - AnnetteRuder 31.05.07, 15:48
An alle u3 kigamamis!
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