Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von ghostrider am 01.07.2005, 13:38 Uhr

@ rubin

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht (also du), und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist (also dein Partner), können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Das war jetzt aus einem Gesetztext rauskopiert und dürfte deine Frage damit beantworten.
Der Kindvater bleibt (bei Namensänderung) auch weiterhin der Papa. Zahlen muß er auch weiterhin. Das Kind bleibt dem Papa gegenüber weiterhin erbberrechtigt. Du hast natürlich in dem Fall fast keine Rechte aber auch keine Pflichten. Das ändert sich alles bei einer Adoption!!!

 
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