Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von harmony_ am 12.05.2005, 23:17 Uhr

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Alleinentscheidungsrecht in Eil- und Not-Fällen

Bei Gefahr im Verzug (z.B. bei Unfällen, Blinddarmdurchbruch o.ä.) ist der betreuende Elternteil seit 1.7.1998 gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 5 BGB nun ausdrücklich berechtigt, alle Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die zum Kindeswohl notwendig sind, wovon allerdings der andere Elternteil unverzüglich (d.h. gemäß § 121 Absatz 1 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern") unterrichtet werden muss.

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_585.html

Also keine Extra-Vollmacht ausstellen?

Gruss, harmony

 
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