Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von harmony_ am 12.05.2005, 23:17 Uhr

was gefunden...

Alleinentscheidungsrecht in Eil- und Not-Fällen

Bei Gefahr im Verzug (z.B. bei Unfällen, Blinddarmdurchbruch o.ä.) ist der betreuende Elternteil seit 1.7.1998 gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 5 BGB nun ausdrücklich berechtigt, alle Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die zum Kindeswohl notwendig sind, wovon allerdings der andere Elternteil unverzüglich (d.h. gemäß § 121 Absatz 1 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern") unterrichtet werden muss.

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_585.html

Also keine Extra-Vollmacht ausstellen?

Gruss, harmony

 
2 Antworten:

Re: was gefunden...

Antwort von harmony_ am 12.05.2005, 23:20 Uhr

Nee, doch nicht, gilt wohl fuer Eltern, die zwar Sorgerecht gemeinsam haben, bei denen aber der eine die "Alltagssorge" hat...

Sorry fuer meine wirren Postings, suche gerade eilig nach Klarheit!!!

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Re: was gefunden...

Antwort von RainerM am 13.05.2005, 8:04 Uhr

Hi harmony,

es ist schon so, dass der andere Elternteil Entscheidungen treffen darf, wenn das Kind bei ihm ist.

Besonders bei plötzlichen erkrankungen oder Verletzungen darf er die Erstversorgung veranlassen etc

Das Tehma sollte nicht zu hoch gehandelt werden, denn sowas dürften Lehrer etc ja auch.

Nur bei Sachen, die die Zukunft bestimmen, sieht es anders aus.

Aber wegen eine Grippe zum Doc etc, das ist kein Problem
cu

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