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Geschrieben von Mosteph am 20.01.2003, 23:21 Uhr

vater angeben

Bin ich verpflichtet den KV anzugeben wenn ich auf sämtliche Unterstützung vom JA/Staat verzichte?

 
9 Antworten:

Re: vater angeben

Antwort von Nina3 am 21.01.2003, 9:53 Uhr

Nein bist Du nicht! Allerdings ist mir nicht ganz klar, warum du das tun solltest? Dein Kind verliert dadurch ja nicht nur den Unterhaltsanspruch sondern für später einmal evtl. Erbansprüche! Außerdem wird dein Kind ja irgendwann mal die Fragen stellen, wer sein Vater ist!? Von daher sollte man es doch besser gleich angeben und sollte die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt erfolgen, steht ohnehin nur dein Name in der Geburtsurkundes des Kindes.

LG Nina

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Re: vater angeben

Antwort von lillyfee am 21.01.2003, 10:44 Uhr

Hallo,
man muß ihn nicht angeben, aber man muß sich vom Richter ziemlich doof ansehen lassen, als wär man ein Nu....! Das ist echt unverschämt.
Meistens wollen die wissen, warum man ihn nicht angibt. Gut ist es zu argumentieren, daß man dem Kind den Vater nennen will und das man ein Testament macht, wo das Kind im Falle eines frühen Ablebens wenigstens weiß, wo die Wurzeln sind.
So hab ich das gemacht.

Und @nina3: natürlich fallen die ERbansprüche flach, aber wenn das Kind einen Vater hat der eh nur Schulden macht, ist es manchmal besser nicht zu erben. Später kann nämlich dann das Kind für seinen Vater zahlen, obwohl es selbst nie was von ihm hatte.
Alles hat eben 2 Seiten und man sollte sich das gründlich überlegen.

Alles Gute
lillyfee

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Re: vater angeben

Antwort von sabine7007 am 21.01.2003, 12:28 Uhr

...zum Glück kann man aber auch ein Erbe ablehen. Wie das allerdings mit sonstigen Ansprüchen gegenüber dem Vater gilt - hab ich keine Ahnung.

LG Sabine

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Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Antwort von RainerM am 21.01.2003, 12:50 Uhr

Ein eventueller Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seinem Kind - zB im Alter - kann verwirkt sein, wenn der Vater selber nicht für sein Kind gesorgt hatte.

Der einzige Nachteil, der bei der Benennung des Vaters zu erwähnen ist, wäre, dass die Mutter sich evtl. mit dem Vater befassen muss.

Und das will so manche nicht mehr..... egal, was aus dem Kind wird.

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Re: Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Antwort von lillyfee am 21.01.2003, 14:11 Uhr

Hallo Rainer,

man kann sich auch mit dem Vater befassen, wenn man ihn nicht angegeben hat, wenn man will.

Aber es gibt auch Väter, die sich nicht mehr mit Mutter und Kind befassen wollen. Egal wann man anruft, sind sie entweder nicht da oder müssen grad weg. Das einzige was hilft, ist ab und zu vor der Türe zu stehen.

Und so ein Vater verdient es meiner Ansicht nach auch nicht angegeben zu werden.

LG lillyfee

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Re: Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Antwort von Sabri am 21.01.2003, 14:31 Uhr

Hi Rainer!
So einfach ist es nicht. Auch wenn der Vater nie Unterhalt gezahlt hat (weil zuwenig Geld), muss das Kind später, wenn er zum Sozialamt geht, für ihn aufkommen. Hab mich beim Anwalt informiert. Man kann versuchen, dieses abzulehnen, wenn der Vater keinen Unterhalt gezahlt hat, obwohl er konnte oder wenn er sich dem Kind gegenüber grob daneben benommen hat (sex. Übergriffe). Ob man allerdings damit durchkommt, ist unklar.
Ich Idiotin hab den KV angegeben. Er hat noch nie regelmäßig (auf Steuerkarte) gearbeitet, bekommt aber trotzdem seit über 10 Jahren Arbeitslosengeld- und Unterstüzung (keine Ahnung, wie er das hinbekommen hat, verhandelt aber mit dem Arbeitsamt auch nur über seinen Rechtsanwalt) und wird, wenn er so weitermacht, sicherlich irgendwann, wenn er dann noch lebt, auf die finanzielle Unterstüzung meiner (seiner) Tochter angewiesen sein. Wenn sie 20 ist, ist er 60. Ich hoffe ehrlich gesagt, dass sie nie zahlen muss.
Gruß, Sabri

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Re: Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Antwort von RainerM am 21.01.2003, 15:15 Uhr

Hi Sabri,
ich habe schon ein Urteil gelesen, da wurde der Verwirkungsgrund angenommen, weil der Vater seine Pflichten (Unterhalt, Umgang etc) gegenüber seinen Kinder grob verletzt hatte (hatte sich aus dem Staub gemacht).

Man sollte den Teufel auch nicht an die Wand malen....

Ich getsehe aber, dass es einzelne Exemplare gibt, die man verschweigen sollte, wobei ich mich frage, wie es zum Zeugungsakt kommen konnte, wenn es doch solche Unholde sind, muss wohl eine Vergewaltigung gewesen sein.

Ansonsten sollte man seine persönlichen Gefühle, egal wie verletzt sie zu sein scheinen, nicht zur Richtschnur für die Zukunft des Kindes machen... sowohl Vater als auch Mutter!

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Re: Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Antwort von Sabri am 21.01.2003, 17:21 Uhr

Nein, es war keine Vergewaltigung, es war Sex mit Verhütung (keine Pille).
Wir haben nicht zusammen gewohnt, hatten eine Wochenendbeziehung und kannten uns nicht lange.
Im Nachhinein betrachtet hätte mir auffallen müssen, dass etwas nicht stimmt - im Nachhinein.
Aber er hat sich stark verändert (so dass Leute, die ihn lange kennen - seine Brüder zum Beispiel sagen, dass er vorher noch nie so war.
Und er ist so wechselhaft. Gerade noch total nett (wie ich ihn vorher kannte) flippt er im nächsten Moment aus. Von seinem Ausflippen weiß er dann am nächsten Tag nichts mehr.
Im Nachhinein betrachtet, dass es so extrem werden würde, hätte ich nicht ahnen können.
Gruß, Sabri

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Re: Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Antwort von RainerM am 22.01.2003, 11:07 Uhr

Hi Sabri....

ähnliches habe ich selber ja auch erlebt.

Zum Glück konnte ich dann Distanz halten und bin nicht mehr darauf eingegangen, was anscheinend der anderen Seite auch geholfen hatte, wieder "runter" zu kommen.

Nicht unterkriegen lassen

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