Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 29.01.2003, 7:49 Uhr

Unterhaltszahlungsmoral und Sorgerecht

Pressestelle BMFSFJ

Pressemitteilung Nr. 23
Veröffentlicht am 28. Januar 2003
Mal wieder aus einem anderen Forum zu den obigen Themen

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt Untersuchung zu Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder vor


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Über zwei Drittel der Eltern eines Kindes, das von einem getrennt lebenden Elternteil Barunterhalt bezieht, haben keine Probleme mit den Unterhaltszahlungen. Die Probleme nehmen allerdings mit der Dauer der Trennung zu. Liegt die Trennung der Eltern weniger als 1,5 Jahre zurück, verläuft bei 80 Prozent die Unterhaltszahlung problemlos, bei einer Trennung von über acht Jahren gibt es bei nur 66 Prozent keine Probleme. Es gibt einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt: Bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Unterhaltsfälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent.

Dieses geht aus der repräsentativen Untersuchung "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" hervor, die die forsa Gesellschaft für
Sozialforschung und statistische Analysen im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt hat. Von Februar bis April 2002 wurden insgesamt 2.000 Unterhaltsberechtigte und 1.303 Unterhaltspflichtige befragt. Untersucht wurde vor allem der so genannte Barunterhalt. Dieser ist von dem Elternteil zu zahlen, der nicht mit seinem Kind zusammen lebt. Geklärt werden sollte insbesondere das Ausmaß der Fälle, in denen keine oder unregelmäßige
Zahlungen erfolgen, sowie die Gründe für die Nicht-Zahlung. Mangels aktueller umfassender Forschungsergebnisse blieb gerade im Bereich der Zahlung von Kindesunterhalt viel Raum für Spekulationen. Mit der nun vorliegenden Untersuchung leistet das Bundesfamilienministerium einen Beitrag, um die Forschungslücke in diesem Bereich zu schließen und die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

Die Untersuchung ergibt, dass hinsichtlich der Kindesunterhaltszahlungen eine große Regelungsdichte herrscht. In 91 Prozent der Fälle ist der Unterhalt durch eine Regelung festgelegt. Dabei sind Festlegungen unterhalb des Regelbetrags relativ häufig. 22 Prozent der Unterhaltsberechtigten erhalten einen Betrag, der unter dem Regelbetrag liegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn man die Hälfte des Kindergeldes, das dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlt wird, noch hinzurechnet. Der
Regelbetrag liegt unter dem Existenzminimum des Kindes und entspricht je nach Altersstufe 188 bis 269 ? (West) bzw. 174 bis 249 ? (Ost).

Auch die Art der Unterhaltsfestlegung hat Einfluss auf die Unterhaltspraxis. Wird der Unterhalt von den Eltern allein festgelegt, verlaufen 88 Prozent der Fälle problemlos - waren Anwälte oder Notare an der Einigung beteiligt, immerhin noch 78 Prozent. Kam eine Festlegung des Unterhalts erst nach Einschaltung des Jugendamtes oder eines Gerichts zustande, liegt der Prozentsatz der problemlosen Fälle nur bei 59 bzw. 55 Prozent.

Ob und wieweit die Einigkeit zwischen den Eltern dabei durch Zugeständnisse der Unterhaltsberechtigten zustande kommt, kann nicht genau bestimmt werden.
Hierfür sprechen jedoch die zum Teil geringe Höhe des Unterhalts und die Tatsache, dass der Unterhalt in der Mehrzahl der Fälle nie geändert wird. Weder die frühere noch die jetzige Familienkonstellation spielt hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts eine maßgebliche Rolle.

Die Untersuchung enthält auch Feststellungen zum Sorgerecht.
Es ist eine klare Entwicklung hin zum gemeinsamen Sorgerecht zu beobachten, vor allem auch durch die Änderung des Kindschaftsrechts von 1998. Bei den Trennungen, die seither stattgefunden haben, ist der Einfluss der geänderten Rechtslage deutlich zu sehen: 80 Prozent der geschiedenen Unterhaltsberechtigten haben aktuell das gemeinsame Sorgerecht. Zuvor, bei Trennungen zwischen 1991 und 1997, lag dieser Anteil bei 42 Prozent, und bei Trennungen zwischen 1984 und 1990 bei 15 Prozent. Das gemeinsame Sorgerecht ist meist dann der Fall, wenn die Eltern verheiratet waren.
Während bei den Geschiedenen etwa die Hälfte das gemeinsame Sorgerecht besitzen, sind es von den Unverheirateten weniger als 20 Prozent. Der Großteil der Paare hat sich einvernehmlich auf die Sorgerechtsregelung verständigt. Am häufigsten entscheidet das Gericht bei Geschiedenen über das Sorgerecht (rund 20 Prozent).

Sorgerecht und Kontakt zum Kind wirken sich auf die Unterhaltszahlungen aus. Ein Viertel der Unterhaltsberechtigten gibt an, dass es keinen Kontakt zwischen dem ehemaligen Partner und dem Kind gibt. Unterschiede zeigen sich je nach Familienkonstellation, Dauer seit der Trennung und räumlicher Entfernung. Keinen Kontakt gibt es am häufigsten, wenn die Eltern nie zusammengelebt haben: Sind die Elternteile wieder in einer neuen Partnerschaft, so besucht der Ex-Partner das Kind seltener. Je länger die Trennung zurückliegt, desto höher der Anteil derjenigen ohne jeden Kontakt zum Kind. Je weiter die Entfernung, desto häufiger ist kein Kontakt. Einen Einfluss auf Besuche und Kontakte hat auch die Sorgerechtsregelung. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist es die Ausnahme, dass sich Eltern und Kind
nicht sehen; bei alleinigem Sorgerecht machen diese Fälle immerhin 40 Prozent (Angaben der Unterhaltsberechtigten) bzw. 20 Prozent (Angaben der Unterhaltspflichtigen) aus.

In den allermeisten Fällen ist die Mutter unterhaltsberechtigt (96 Prozent). Die Unterhaltsberechtigten sind zu 75 Prozent erwerbstätig, davon knapp die Hälfte in Vollzeit. Lediglich 14 Prozent der Unterhaltsberechtigten erhalten für sich selbst nachehelichen Unterhalt. Nur 8 Prozent der Unterhaltsberechtigten geben an, Sozialhilfe zu erhalten.

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
E-mail: poststelle@bmfsfj.de
Internet: http://www.bmfsfj.de/

 
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