Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Adaeze am 27.02.2003, 20:09 Uhr

und schon hab ich was gefunden......

gelesen auf der seite www.sozialhilfe.org

Dürfen arme Leute Urlaub machen?

* Nicht-Arbeitslose

SozialhilfebezieherInnen, die nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, können wegfahren, wie sie wollen und können. Probleme gibt es nur dann, wenn sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ändern sollte. Für Sozialhilfe zuständig ist nämlich das Sozialamt des Ortes, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten (§ 97 BSHG). "Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie der Wille des Hilfesuchenden (Hilfeempfängers), an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen und dort den Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu begründen" (Schellhorn 1997, 686 f.).

Solange Sie also nur vorübergehend abwesend sind, können Sie auch "Urlaub" machen. Das kann auch im Ausland sein.

Sie müssen nur "Änderungen in den Verhältnissen (angeben), die für die Leistung erheblich sind" (§ 60, Abs. 1 SGB I).

Die Leistungen ändern sich aber nicht, wenn Sie sich drei Wochen nicht an Ihrem Wohnort aufhalten.


Meinung


Urlaub

Dürfen arme Leute Urlaub machen?

* Arbeitslose

BezieherInnen von Arbeitslosenunterstützung, ob sie ergänzende Sozialhilfe beziehen oder nicht, haben drei Wochen Urlaub. Sie müssen ihn beim Arbeitsamt beantragen, ansonsten können Sie Ihren Anspruch verlieren.

Wenn Sie arbeitslos sind und nur Sozialhilfe, aber keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, dürfen Sie folglich auch nicht ohne Weiteres wegfahren, da Sie ja verpflichtet sind, Arbeit zu suchen.


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* Nicht-Arbeitslose

SozialhilfebezieherInnen, die nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, können wegfahren, wie sie wollen und können. Probleme gibt es nur dann, wenn sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ändern sollte. Für Sozialhilfe zuständig ist nämlich das Sozialamt des Ortes, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten (§ 97 BSHG). "Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie der Wille des Hilfesuchenden (Hilfeempfängers), an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen und dort den Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu begründen" (Schellhorn 1997, 686 f.).

Solange Sie also nur vorübergehend abwesend sind, können Sie auch "Urlaub" machen. Das kann auch im Ausland sein.

Sie müssen nur "Änderungen in den Verhältnissen (angeben), die für die Leistung erheblich sind" (§ 60, Abs. 1 SGB I).

Die Leistungen ändern sich aber nicht, wenn Sie sich drei Wochen nicht an Ihrem Wohnort aufhalten.


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Wer bezahlt Ihren Urlaub?

Urlaub, bezahlt durchs Sozialamt, ist für "normale" Sozialhilfebezieher nicht drin. Urlaub ist Luxus (OVG Hamburg 20.10.1989, FEVS 33, 96; OVG Münster, NDV 85, 130; VGH Hessen 26.10.1993, FEVS 1995, 25).

Wenn Sie in Urlaub fahren, wird das Sozialamt folglich mißtrauisch. Es vermutet, daß Sie nicht angegebene Einkommen haben. Das können Sie zerstreuen, wenn Sie darlegen, daß Sie bei Freunden oder Verwandten gewohnt haben oder von ihnen irgendwohin mitgenommen worden sind. So wie Sie an Ihrem Heimatort leben, können Sie auch an jedem anderen Ort leben, vielleicht sogar billiger.


vielleicht hilft dir das ja weiter....ansonsten schönen urlaub :o)

 
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