Geschrieben von Murmeline am 05.09.2005, 20:33 Uhr |
Sonderbedarf
Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war.
Es handelt sich um Ausnahmefälle, z.B. bei plötzlich auftretender Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw.
Einzelfälle:
Konfirmation/Kommunion: ist nur dann Sonderbedarf, wenn Kindesunterhalt nach den unteren Gruppen (1 bis 4) der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird
Erstausstattung eines Säuglings
Nachhilfeunterricht: ja, wenn unregelmäßig bzw. unvorhersehbar, also nicht über einen längeren Zeitraum
Schüleraustausch: ja
Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich. Viele Gerichte bejahen einen Sonderbedarf bei Kindergarten-/Hortkosten, andere Gerichte nicht.
Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.
- Ich komme mir sowas von blöde vor... - Avatar 05.09.05, 17:39
- Re: Ich komme mir sowas von blöde vor... - tachpost 05.09.05, 17:52
- Sonderbedarf - Murmeline 05.09.05, 20:33
- Re: Ich komme mir sowas von blöde vor... - vallie 05.09.05, 20:33
- @vallie - Avatar 05.09.05, 22:58
- Re: Sonderbedarf - Rob 06.09.05, 0:55
- @Rob - Avatar 06.09.05, 7:42
- Re: Sonderbedarf - Rob 06.09.05, 0:55
- @vallie - Avatar 05.09.05, 22:58
- Danke für eure Antworten :-) o.T. aber LG - Avatar 06.09.05, 7:43
- Re: Ich komme mir sowas von blöde vor... - tachpost 05.09.05, 17:52