Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Murmeline am 05.09.2005, 20:33 Uhr

Sonderbedarf

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt:

In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war.

Es handelt sich um Ausnahmefälle, z.B. bei plötzlich auftretender Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw.

Einzelfälle:

Konfirmation/Kommunion: ist nur dann Sonderbedarf, wenn Kindesunterhalt nach den unteren Gruppen (1 bis 4) der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird

Erstausstattung eines Säuglings

Nachhilfeunterricht: ja, wenn unregelmäßig bzw. unvorhersehbar, also nicht über einen längeren Zeitraum

Schüleraustausch: ja

Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich. Viele Gerichte bejahen einen Sonderbedarf bei Kindergarten-/Hortkosten, andere Gerichte nicht.

Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB.

 
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