Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Tati007 am 19.01.2004, 20:58 Uhr

Scheidung

Hi,
ich habe mal eine Frage und zwar für meinen Ex ( ja sowas gibt es :))

Er hat eine neue Freundin und die
will sich (angeblich) trennen, es sind 3 Kinder dort.

Nun sagt sie dauert, sie könnte nicht einfach ausziehen und die Kiddies mitnehmen, deswegen sei sie noch im Hause ihres Mannes.

Ihr Mann und wohl auch ein Anwalt hat ihr gesagt das sei Kindesentzug.

Ich kann mir das nicht so vorstellen und auch mein Ex wird langsam nervös :)

Wie soll denn eine Trennung, die einseitig gewünscht wird, oder auch beidseitig, er macht Druck wegen haus etc. und will die Kinder behlaten, ob nur um ihr eins auszuwischen oder wirklich, kann ich nicht beurteilen.

Wie trennt man sich denn sonst ?

Ist das Kindesentzug ?

Tati

 
22 Antworten:

Re: Scheidung

Antwort von Murmeline am 20.01.2004, 7:14 Uhr

Hm... das verstehe ich auch nicht ganz *grübel* dann wäre ja JEDE Trennung bzw. Scheidung Kindesentzug, da die Kinder ja immer nur bei einem Elternteil bleiben können?!?
Ratlose Grüße
Murmeline

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Getrennte Anwälte

Antwort von RainerM am 20.01.2004, 8:15 Uhr

Hi,
die frau soll sich einen eigenen Anwalt nehmen und was der Anwalt des Mannes sagt, ist nunmal im Interesse des Mannes und nicht der Frau.

Eine trennung ist natürlich immer ein problem, wenn Kinder vorhanden sind.
Ein Elternteil - meistens der Vater - geht dabei oft als Verlierer hervor, jedenfalls hinsichtlich des Kontaktes zu den Kindern.

Das ist jedenfalls kein Kindesentzug.
Das wäre es nur, wenn die Mutter auf hinterlistige Weise jeden Kontakt zwischen Vater und Kinder verhindert.

Ansonsten trennen sich jedes Jahr 10-Tausende von Eltern....

Sie kann, wenn sie kein Einkommen hat, einen Beratungsschein vom Amtsgericht holen, dann kostet eine anwaltliche Beratung nur 10 oder 20 Euro.

Stellt sich natürlich die Frage, ob das nur Ausreden der frau sind, was ich eher vermute.
Würde sie sich trennen und die neue Beziehung nicht halten, sitzt sie mit 3 Kindern evtl. alleine da.

So hat sie zwei warme Nester - das ist ja auch ganricht so schlecht für sie ;o)

Ist aber zugegebener Massen eine Unterstellung von mir - aber bestimmt nicht nur von mir ;o)

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Re: Getrennte Anwälte

Antwort von lalla am 20.01.2004, 10:01 Uhr

Hallo an alle erstmal, ich lese hier schon seit einiger Zeit mit. Der rege Austausch gefällt mir hier sehr gut und möchte nun auch mal meinen Senf abgeben ;-)). Bin ebenfalls alleinerziehend mit Sohn 4 Jahre. Meine Tochter 15 lebt bei Ihrem Vater.

Also den Tatbestand der Kindesentführung gibt es generell bei gemeinsamen Sorgerecht nicht. Das geht nur wenn der Mann das alleinige Sorgerecht hat, bzw. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Eine Anklage ist überhaupt nicht möglich, und würde somit nur als Druckmittel eingesetzt.

Hat die Frau das alleinige Sorgerecht kann sie durchaus ohne zu fragen wegziehen. Wichtig ist, sobald die Frau alleine auszieht und die Kinder noch klein sind läuft sie Gefahr die Kinder "rechtlich zu verlieren". Wie gesagt wenn der Vater es darauf anlegt. Will der Vater die Kinder behalten? Oder der Mutter eins auswischen, weil diese einen neuen Freund hat? Auch möglich.

Das andere wäre Umgangsvereitelung, d.h. wenn es eine Umgangsvereinbarung gibt und die Mutter sich vehement dagegen sträubt, hat der Vater die Chance auf Umgang zu klagen und der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Kommt aber wie gesagt immer auf die Richter und die involvierten Personen an. Allerdings mahlen die Mühlen der Justiz in Deutschland so langsam das wenn man es darauf anlegt, die Kinder volljähring sind bis da mal was passiert.


Also meine persönliche Meinung: (gibt bestimmt viele die das anders sehen
;-))

Frau sucht sich Anwalt und neue Wohnung, zieht mit ihren Kindern dort hin, klagt sofort auf Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt und vereinbart eine vernünftige Umgangsregelung mit dem Vater......

Sorgt also für klare Verhältnisse. Dann kann der neue ja auch einziehen.

Viele Grüsse

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Aufenthaltsbestimmungsrecht

Antwort von RainerM am 20.01.2004, 10:27 Uhr

Hi lalla,
leider verkennst du einige Dinge vollkommen, auch wenn die auch recht hast.

Was ich vorhin zu erwähnen vergessen hatte, möchte ich noch nachtragen (aber wie gesagt, ich glaube nicht daran, dass es der Frau ersnst mit der Trennung ist, aber mal angenommen, sie macht ernst):

-Sie sollte zum Anwalt gehen

-Muss beim Familiengericht das vorläufige alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen werden,

-Trennungsunterhalt durch Anwalt klären (ob Ansprüche bestehen etc)

-Kindesunterhalt durch Anwalt klären

Jedenfalls haben momentan beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, darum ist die Übertragung auf die Mutter wichtig.

Auch wenn beide Eltern das Sorgerecht ausüben, so kann trotzdem ein Kindesentzug stattfinden - aber nicht dadurch, dass eine neue Wohnung bezogen wird.

Auch wenn eine Mutter das alleinige Sorgerecht ausübt, kann ein Umzug Konsequenzen haben, denn dadurch können die Elternrechte des vaters (Umgang) verletzt werden und/oder die Rechte des Kindes.

Aber nicht alles wird sofort als Verbrechen geahndet, was Eltern sich einander antun.

Und du irrst dich, wenn du glaubst, dass heute noch alles vor Gericht Jahre und Monate dauert.... manchmal geht es binnen weniger Stunden, wenn man einen guten Anwalt hat.

Wichtig ist, dass man mit den ersten Handlungen nicht gleich übertreibt und den Konsens sucht.
Immerhin "betrügt" die Frau den Vater ihrer Kinder - sie will die Trennung, ich weiss darum nicht, warum der Vater sofort wie ein Krimineller vorgeführt werden soll, wenn er auf die Absichten seiner Frau übertrieben reagiert..... nicht nur Frauen haben ein Recht auf emotionelle Reaktionen (seltsamerweise sind es gerad die Frauen, die überzogen handeln und solche Reaktionen bei Männern in Richtung Verbrechen werten).

Aber was solls.... ich glaube nicht daran, dass es eine ernsthafte Trennungsabsicht gibt.
cu

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Re: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Antwort von lalla am 20.01.2004, 11:22 Uhr

Sorry wenn ich bei dir in ein Wespennest gestochen habe ;-))

1. Ob die Frau den Mann betrügt ist völlig irrelevant. (Ausserdem weist du warum sie dies tut? Bestimmt hat sie Gründe)
Das interessiert niemand. Das Schuldprinzip gibt es schon seit 1972 nicht mehr bei Scheidungen. Versuch das ganze emotionslos zu sehen und konzentrier dich einfach auf die Fakten.

2. Bei gemeinsamen Sorgerecht kann keiner wegen Kindesentzug angezeigt werden, bzw. verurteilt werden, weil jeder einzelne für sich genommen ja rechtlich die Sorge für das Kind hat.

Meist haben beide bei gemeinsamen Sorgerecht, auch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht....Also kann die Frau durchaus dies tun.

Umgang ist was völlig anderes. Hier sind beide aufgefordert, ja verpflichtet mit dem getrennt Lebenen einen ordnungsgemäßen regelmäßigen Umgang zu den Kindern zu ermöglichen und zu fördern. Es stimmt sie muss Trennungunterhalt fordern Betreuunungunterhalt gibt es erst nach der Scheidung.

Auch ist richtig dass viele über das Ziel hinausschießen und dem Vater den Umgang verweigern. Bin ich nicht dafür, aber Väter sind noch lange keine besseren Mütter, nur anders. ;-))

Das heisst im vorliegenden Fall wenn die Mutter keine klaren Verhältnisse schafft, tut dies der Vater, d.h. der Vater hat die Möglichkeit die Kinder zu behalten. Es gibt in der Regel immer einen Verlierer bei Scheidungen und Trennungen. Kinder verlieren generell, entweder Vater oder Mutter. leider!!! (Als Frau kann ich natürlich nur die Ratschläge weitergeben die eine FRAU beachten soll. Liegt ganz einfach in der Natur der Dinge.... ;-))
Ein Mann schlägt natürlich was anderes vor ;-))

Wenn der Mann schon einen Anwalt eingeschaltet hat, und der Frau mit Anzeige wegen Kindesentzug droht, obwohl diese noch im Haus lebt, kann von einem Hinsetzten, Konzens und reden erstmal nichtmehr ausgegangen werden.

Da kochen nur Emotionen hoch die sich gegenseitig aufschaukeln. Was helfen würde wäre eine Mediation, einer von aussen der das versucht konfliktfrei für beide Seiten zu lösen. Aber ich glaube soweit sind die nun doch nicht. ;-))

Sollte die Frau es mit der neuen Beziehung wirkllich ernst meinen, dann zieht sie die Konsequenzen.

Es ist auch nicht richtig dass sowas heutzutage schneller geht. Nachwievor DAUERN Klagen wenn man es darauf anlegt und sich nicht einig wird, vor dem Familiengericht verdammt lange und man braucht einen langen Atem und verdammt gute Nerven und für einen guten Anwalt verdammt viel Geld, da hilft auch kein Beratungsschein.

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*räusper*

Antwort von RainerM am 20.01.2004, 11:52 Uhr

also also also.....

"1. Ob die Frau den Mann betrügt ist völlig irrelevant. (Ausserdem weist du warum sie dies tut? Bestimmt hat sie Gründe)"

Sind das Argumente?
Wenn ein Mann seine Frau schölägt, meinst du nicht auch, dass er seine Gründe dafür hat?

Und irrelevant ist ein betrug nicht unbedingt... wobei ich dabei nie von rechtlicher Seite her gedacht habe, sondern daran, dass man sein verhalten doch bitte an die selbst herbeigeführte Situation messen sollte... sorry, wenn das bei dir nicht fruchtet, echt schade.


Was soll eine solche Argumentation?
Wenn man in der Ehe nicht das bekommt, was man will oder braucht, sollte man sich trennen, aber nicht sich ausserhalb was holen und die Ehe fortsetzen.

"Das interessiert niemand. Das Schuldprinzip gibt es schon seit 1972 nicht mehr bei Scheidungen."

Du irrst dich schon wieder evtl.... das Schuldprinzip wurde durch die "Verwirkung des Unterhaltsanspruches" quasi durch die Hintertüre wieder eingeführt.... und dabei spielt zB Ehebruch auch eine Rolle, in einigen Fällen jedenfalls.

"Versuch das ganze emotionslos zu sehen und konzentrier dich einfach auf die Fakten."

Geh erstmal davon aus, dass ich evtl. mehr weiss als du, ... es könnte doch sein, nicht wahr?

Wieso kommst du darauf, dass ich das emotional gesehen habe?
*kopfkratz*... Weiber! ;o)

"2. Bei gemeinsamen Sorgerecht kann keiner wegen Kindesentzug angezeigt werden, bzw. verurteilt werden, weil jeder einzelne für sich genommen ja rechtlich die Sorge für das Kind hat."

Blödsinn.
Wenn ich das gemeinsame SR für meinen Sohn hätte, meinen Sohn schnappen würde und ins Ausland abhauen würde, hätte ich ein echtes Problem,... umgekehrt natürlich auch.
Aber das hat mit einer normalen Trennung nichts zu tun.

Der $ 235 StGB spricht von ganz anderen Fällen (und bezieht sich in keinen Absatz auf das Sorgerecht).

Zitat:
"§ 235
Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. "

Zitat Ende
Quelle
http://dejure.org/gesetze/StGB/235.html

"Meist haben beide bei gemeinsamen Sorgerecht, auch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht....Also kann die Frau durchaus dies tun."

Sie kann ausziehen, ebenso kann in dieser Phase der Vater das Kind mitnehmen... aber er, bzw sie kann es nicht an einem neuen Wiohnort anmelden, ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteiles, darum ist es wichtig, vom Familiengericht die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu bekommen.

"Umgang ist was völlig anderes. Hier sind beide aufgefordert, ja verpflichtet mit dem getrennt Lebenen einen ordnungsgemäßen regelmäßigen Umgang zu den Kindern zu ermöglichen und zu fördern."

Was hat das damit zu tun?

"Es stimmt sie muss Trennungunterhalt fordern Betreuunungunterhalt gibt es erst nach der Scheidung."

Wenn überhaupt ein Anspruch besteht (alter der Kinder, Verwirkungsgründe, Zusammenleben in neuer Partnerschaft etc)

"Auch ist richtig dass viele über das Ziel hinausschießen und dem Vater den Umgang verweigern. Bin ich nicht dafür, aber Väter sind noch lange keine besseren Mütter, nur anders. ;-))"

Ich kenne Mütter, die hätten niemals Mütter werden dürfen.

"Das heisst im vorliegenden Fall wenn die Mutter keine klaren Verhältnisse schafft, tut dies der Vater, d.h. der Vater hat die Möglichkeit die Kinder zu behalten."

Und das macht ihn zum Bösewicht?

Vergiss bitte eines nicht, ab einem gewissen Alter MÜSSEN die Kinder gefragt werden und dann später müssen die Kinder sogar einverstanden sein, bei welchem Elternteil sie bleiben...
Hier gibt es Väter, die dir das ganz genau bestätigen können.

"(Als Frau kann ich natürlich nur die Ratschläge weitergeben die eine FRAU beachten soll. Liegt ganz einfach in der Natur der Dinge.... ;-))"

Vielleicht solltest du dir die Menschen ersteinmal angucken, bevor du Ratschläge verteilst.... das nur geschlechtsbezogen zu beurteilen ist übel, du glaubst garnicht, was für Frauen es in dieser Welt gibt ;o)

"Ein Mann schlägt natürlich was anderes vor ;-))"

Siehst du das so?
Ich nicht!
Ich schlage nicht etwas vor, das in der Sache daneben liegt, oder verheimliche etwas Nützliches, nur weil ich einer Frau einen Rat gebe, oder einem Mann.

Handhabst du das so?

"Wenn der Mann schon einen Anwalt eingeschaltet hat, und der Frau mit Anzeige wegen Kindesentzug droht, obwohl diese noch im Haus lebt, kann von einem Hinsetzten, Konzens und reden erstmal nichtmehr ausgegangen werden."

Velleicht muss er erstmal was verdauen, nicht wahr?

"Da kochen nur Emotionen hoch die sich gegenseitig aufschaukeln."

Tja,... was meinst du wohl, warum das so ist?

"Was helfen würde wäre eine Mediation, "

Ich kenne leider keinen Fall, in dem die geholfen hat... aber versuchen sollte man das immer, wobei ich nicht weiss, ob im vorliegenden Fall das ganze schon soweit ist, dass man darüber nachdenken muss.

"Sollte die Frau es mit der neuen Beziehung wirkllich ernst meinen, dann zieht sie die Konsequenzen."

Jepp, sehe ich auch so.
Aber ich glaube das nicht, bzw ihre Vorstellungen von der Beziehung und die des Neuen können evtl.nicht ganz übereinstimmen... vielleicht hat der Neue sie zuviel unter druck gesetzt, vielleicht hat der Vater der Kinder sogar nie solche Drohungen ausgesprochen?

Ich kenne Frauen, die sowas zurechtlügen, um den Druck wegzunehmen... du nicht?

"Es ist auch nicht richtig dass sowas heutzutage schneller geht.

Irrtum.
Kannst hier auch mal fragen, hier sind schon viele Entscheidungen schell gelaufen.

aber ich sprach auch von einstweiligen Anordnungen etc, um die Situation vorerst klarzustellen.

"Nachwievor DAUERN Klagen wenn man es darauf anlegt und sich nicht einig wird, vor dem Familiengericht verdammt lange und man braucht einen langen Atem und verdammt gute Nerven und für einen guten Anwalt verdammt viel Geld, da hilft auch kein Beratungsschein."

Der soll erstmal dabei helfen, die ersten Schritte zu unternehmen und eine eigene Vorgehensweise zu finden.

cu

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Re: Nachtrag: Strafbarkeit auch bei alleinigem SR

Antwort von RainerM am 20.01.2004, 12:43 Uhr

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/98/4-594-98.php3

Zitat:

"Leitsätze des Bearbeiters/BGH

1. Nach § 235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht. (BGHSt)"

Auch wenn der verhandelte Vorgang etwas anders gelagter ist, so will ich das an dieser Stelle zitieren, da am Anfang von "Leitsätzen des BGH" gesprochen wird....

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Jo

Antwort von fusel am 20.01.2004, 15:50 Uhr

Hi,

na, da gebe ich mal unbesehen Rainer Recht, auch ohne das ich jetzt jeden Paragraphen verinnerlicht habe (o:. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht hat schon seinen Sinn, auch wenn der ein oder andere es als lästig empfindet.
Grundsätzlich wird auch ein wenig drauf geguckt, wer bisher hauptsächlich die Kinder betreut hat. Bei einem voll berufstätigen Mann und einer Frau die daheim das Kind versorgt ist das relativ einfach zu entscheiden. Aber es soll auch den umgekehrten Fall geben und dann wird eben mitnichten davon ausgegangen das Muttern automatisch die Kinder zugesprochen werden. AE-Väter gibts es ja auch...

LG

fusel

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Aufenthaltsbestimmungsrecht: **lauthust**:

Antwort von Rob am 20.01.2004, 16:20 Uhr

Um mal einige Aussagen zu korrigieren: wenn die Dame mitsamt der Kinder ausziehen sollte, so ist das zwar kein Kindesentzug aber keineswegs legal.
Wenn die neue Freundin von Tati's Ex auziehen möchte, steht ihr das jederzeit frei. Dabei macht es auch keinen Unterschied, wer hier zuwerst fremdgegangen ist (Lalla's Unterstellung, sie wird wohl ihre Gründe dafür haben finde ich dabei schon sehr komisch...)
Auch wenn es tatsächlich wohl Sinn macht einen eigenen Anwalt zu nehmen, so haben Nochmann von Tatis-Ex-neue-Freundin und sein Anwalt in einen Punkt Recht:
Sie darf den von beide Eltern gemeinsam gewählte Wohnort der Kinder nicht eigenmächtig und ohne Einverständnis des Vaters ändern. Wenn hierüber ohnehin schon Schriftverkehr besteht, kann das von manche KM so gerne gemachte "schaffen von Tatsachen" hier sehr schnell nach hintern losgehen, denn sie kann sich ja nicht mehr auf "Unwissen" berufen.
Also soll sie ABR beantragen und wenn sie den bekommt, ja dann können die Kids ja mit-umziehen.
Gruß, Rob

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Re: muss auch mal was dazu sagen

Antwort von schneidergirl25 am 20.01.2004, 17:20 Uhr

hallo ihr lieben,

ich fand die atgumentation von rainer sehr gut und ausführlich.
ich erzähle mal wie es in meinen fall gelaufen ist:
mein nochmann und ich haben uns im mai letzten jahres getrennt.er ist aus der ehelichen wohnung ausgezogen.(eine straße weiter, erst mal zu seinen eltern)und ich kontte sehr wohl mit den kids(3+5) umziehen.also mit hat es keiner verboten/bzw. brauchte keinen entscheid vom familiengericht.(bin 350 km weggezogen-neuanfang)
wg. mühlen des familiengerichtes mahlen lagsam? kann nur dazu sagen:habe für meine kids ein umgangsrecht eingeklagt,(möchte das kids kontakt zu KV beibehalten weil super verhältnis gewesen) und das ging dann innerhalb von zwei wochen zu gericht.habe recht bekommen.

die frau sollte sich hinsetzen und überlegen was sie wirklich will. trennung, neue beziehung oder sich den jetzigen warmhalten.mit einer trennung ist man manchmal besser dran, aber es kommen halt andere probleme dazu. nun ja so der lauf der dinge.wenn man wirklich etwas will, muss man dafür gradestehen und kämpfen.ich weiß das ich kurz nach der trennung gedacht habe das stehe ich net durch. aber man wächst mit seinen aufgaben. und ich würde alles tun um meine kinder bei mir zu behalten.sie geben einen so viel zurück.
liebe grüße schneidi

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eheliche wohnung

Antwort von schneckenmami am 20.01.2004, 18:14 Uhr

in aufrechter ehe gehört sowohl die ehefrau als auch der ehemann und die gemeinsamen kinder in die eheliche wohnung. verlässt die ehefrau ohne ersichtlichem grund die eheliche wohnung, so liegt ein sog. böswilliges verlassen vor. ausnahme wäre gewalt in jeder form. sprich, wenn gefahr besteht kann man natürlich jederzeit gehen.
nimmt die ehefrau die ehelichen kinder aus der ehelichen wohnung, so liegt kindesentzug vor, ebenfalls mit ausnahme der "gefahr".

erst ab dem zeitpunkt zu dem eine scheidungsklage eingereicht wird, kann die frau und die kinder die eheliche wohnung verlassen. ist ein auszug bereits geschehen, so sollte SOFORT mit hilfe eines anwaltes am besten die scheidungsklage eingereicht werden. je länger der zeitraum zwischen verlassen und klage einreichen liegt, desto unglaubwürdiger wird die frau dann vor gericht. denn wer angibt, den mann auf der stelle verlassen zu müssen, weil es unerträglich war, der "muss" auch dann tätig werden.

böswilliges verlassen und kindesentzug sind relevat bei der schuldfrage einer ehescheidung.

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Re: eheliche wohnung

Antwort von schneidergirl25 am 20.01.2004, 20:06 Uhr

hallo schneckenmami,

ich denke mal das war auf mich gemünzt.
muss dazu mal stellung nehmen.mein mann hat mich betrogen. bin dahintergekommen.am selben tag ist er ausgezogen und ich bin dann wochen später erst aus der wohnung ausgezogen.mit dem auszug aus der wohnung ist die scheidung eingereicht worden.von beiden parteien am selben tag. und es wqar gefahr in verzug, was ein polizeil. bericht bestätigen kann.

bis dann
schneidi

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Re Eheliche Wohnung und ABR

Antwort von Rob am 20.01.2004, 23:09 Uhr

wenn man Infos hat, sieht manches schon anders aus...
Hallo Schneiderin, bei dir ist je der KV azsgezogen und u irgendwann danach umgezogen. Er hat ja offensichtlich dagegen keine Einwände erhoben sondern den Kontakt erst einmal schlafen lassen.
Das ist ja eine ganz andere Konstellation...
Gruß, Rob

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Re: eheliche wohnung

Antwort von nightingale am 21.01.2004, 9:08 Uhr

moin schneckenmami,

kann das sein, dass du aus österreich oder der schweiz schreibst?

mit deutschem recht hat das, was du schreibst nämlich gar nix zu tun.

greetings,
nachtigall

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Re: frage

Antwort von RainerM am 21.01.2004, 13:02 Uhr

Hi nightingale,
zu deiner Aussage habe ich eine Nachfrage:

"mit deutschem recht hat das, was du schreibst nämlich gar nix zu tun."

Kannst du das bitte etwas deutlicher ausführen?

Wenn dem so ist, dass das mit deutschem Recht nichts zu tun hat, wäre es für die ursprüngliche Fragestellung wichtig und eine so pauschale undbelegte Aussage hilft kein Stück weiter.

Oder denkst/glaubst du nur, dass dem so sei?

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Re: Ergänzung

Antwort von RainerM am 21.01.2004, 13:19 Uhr

http://www.willkommen-im-internet.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1350

"2. Lücke im innerstaatlichen Rechtsschutz

Die Mitnahme des Kindes beim Auszug bedarf nach § 1627 BGB grundsätzlich der Zustimmung des sorgeberechtigten anderen Elternteils.
Können sich die Eltern nicht einigen, müssen sie nach § 1628 BGB die Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Die eigenmächtige Mitnahme des Kindes stellt daher einen, freilich sanktionslosen, Rechtsbruch dar

7). Sie verletzt das Sorgerecht des anderen Elternteils, aber auch das Recht des Kindes auf Zusammensein mit diesem Elternteil.
Daß eine Verletzung des Sorgerechts vorliegt, ergibt sich aus dem als innerstaatliches Recht anwendbaren Art. 3 HKiEntÜ. Das BVerfG sieht auch das Elternrecht nach Art. 6 I GG berührt

8). Die Verletzung des Rechts des Kindes auf Zusammensein mit dem anderen Elternteil ergibt sich aus Art. 8, 9 des New Yorker UN-Übereinkommens v. 20.11.1989 über die Rechte des Kindes9). Dieses ist allerdings wegen der erklärten Vorbehalte kein innerstaatliehes Recht.
Geltendes Recht ist jedoch Art. 5 EMRK 10), aus dem sich ein solches Recht ebenfalls ergibt.
Der geltenden Praxis fehlt die Möglichkeit, ohne Eingriff in das Sorgerecht die Rechtsverletzung rückgängig zu machen, so wie es im HKiEntÜ vorgesehen ist."

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Re: Mit deutschem Recht...

Antwort von Rob am 21.01.2004, 15:03 Uhr

Nightingale hat das schon richtig gesehen: Schneckenmammi's Ausführungen haben mit deutschem Recht nichts zu tun.
Es gibt seit 1977 keine Schuldscheidung mehr, und auch ein "böswilliges Verlassen" gibt es im Familienrecht nicht.
Genauso unzutreffend ist daher auch die Aussage, das die Frau die Kinder mitnehmen dürfe, wenn sie zuvor die Scheidung eingereícht hat oder diese gleichzeitig einreicht.
Denn das Trennungsjahr geht der Scheidung voran.
Dafür gibt es eine wesentlich sinnvollere Regelung: liegt tatsächlich Gewaltanwendung seitens eines Ehepartners vor, so kann dieser der Wohnung verwiesen werden. Damit muss dann nicht das Opfer das weite suchen...
Gruß, Rob

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na dann entschuldigung

Antwort von schneckenmami am 21.01.2004, 17:45 Uhr

ja, bin aus wien. und habe diesen sommer für einige wochen mit gemeinsamer tochter die eheliche wohnung verlassen, deshalb dann einen anwalt aufgesucht, der es mir so erklärt hat. tut mir leid, dass ich für verwirrung gestiftet habe, dachte ehrlich nicht, dass da so gravierende unterschiede im eu-raum sind.

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Re: frage

Antwort von nightingale am 22.01.2004, 9:20 Uhr

hi,

hat sich ja schon aufgeklärt, so dass ich mir weitere erläuterungen spare.

greetz,
nachtigall
(nightingale nur, weil nachtigall als username hier schon vergeben ist)

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Ahso... danke

Antwort von RainerM am 22.01.2004, 9:31 Uhr

Hi Nachtigall,

nun versteh ich das auch schon besser ;o)

Danke an dich&Rob für die Aufklärunmg über "unsere" Scheidungsmodalitäten, ist dschon wichtig, sowas dargelegt zu bekommen....

Aber eine Frage: Kenne ich dichn aus anderen Foren?
bye

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yep...

Antwort von nightingale am 22.01.2004, 9:43 Uhr

...manche trifft man halt überall;-)

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Re: yep... fein

Antwort von RainerM am 22.01.2004, 11:11 Uhr

Hi,
klar, manche trifft man öfters - und das kann sogar ganz OK sein.

ciao

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