Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Leena am 18.05.2005, 20:12 Uhr

Rechtliche Grundlagen

In § 6 Abs. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz ist dazu wie folgt geregelt:

"Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehepartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus."

Bei eheähnlicher Gemeinschaft ist allerdings nicht, wie Du es Dir offenbar vorstellst, auf die Angaben gegenüber der Meldebehörde abzustellen, sondern auf den "tatsächlichen Lebensmittelpunkt", und da ist es, mit Verlaub, schnurzepiepegal, wer wo gemeldet sich bzw. wer wo gemeldet sein müsste, oder, um mal die Legaldefinition zu zitieren: "Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Ehe ohne Trauschein) ist eine Lebensgemeinschaft zischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet." Es ist also wirklich egal, ob Du offiziell mit 1. Wohnsitz bei Deinen Eltern gemeldet bist und mit 2. Wohnsitz bei Deinem Freund, wenn Du Dich ÜBERWIEGEND bei Deinem Freund aufhälst, hast Du dort (Melderecht hin oder her) Deinen Lebensmittelpunkt und es liegt eine "eheähnliche Gemeinschaft" vor. Damit ist das Einkommen Deines Partners mit zu berücksichtigen.

So einfach ist das - und da helfen Euch alle "meldetechnischen Tricks" formal rein überhaupt nichts! Also - vergiss die Idee, § 6 Abs. 3 S. 2 BErzGG ist eindeutig dagegen!


Ach ja - mit dem "lebenslangen Unterhalt" für eine geschiedene Ehefrau hast Du übrigens auch nicht ganz so recht, da kommt es u.a. auch auf die Ehedauer, Anzahl gemeinsamer Kind, deren Alter etc. an. Nach jahrzehntelanger "Hausfrauenehe" hast Du schon faktisch mehr oder weniger recht, bei kurzer Ehedauer (und ggfs. sogar Berufstätigkeit der Ehe) sieht es dagegen entschieden anders aus! Kannst Du aber alles im BGB nachlesen (§ 1570 BGB, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes - § 1571 BGB, Unterhalt wegen Alters - § 1572 BGB, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen - § 1573 Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit).

 
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