Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 08.01.2003, 12:44 Uhr

Oh, vorsicht!

Hi,
zum Thema Umgang stimme ich dir zu.

Aber beim Thema Adoption, da irrst du dich.

Eine Adoption ist nur!!! mit Zustimmung des Vaters möglich.

Nur wenn der Vater sich schwerer Verfehlungen gegen das Kind (nicht der Mutter) schuldig gemacht hatte, kommt eine Ersetzung seiner Zustimmung durch das Familiengericht in Frage.

Das hat mit dem Sorgerecht soweit nichts zu tun.

Da die Mutter die "Namensgeberin" ist, kann sie ohne Zustimmung des Vaters eine Änderung des Namens des Kindes veranlassen.

Hätten sich die Eltern vorher für den Namen des Vaters als Familiennamen des Kindes entschieden, dann wäre unabhängig vom Sorgerecht, die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung erforderlich.

Sollte die allein sorgeberechtigte Mutter sterben, dann wird vom Familiengericht (durch Jugendamt vertreten) geprüft, ob des dem Wohl des Kindes dient, wenn es zum Vater kommt.

Generell sind die Elternrechte des vaters nicht aufgehoben, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.
Trotzdem muss das Wohl des Kindes und sein Willen (ab 3. oder 5. Lebensjahr) im Vordergrund stehen.

Es gibt auch einen Paragraphen zum Schutze der Stieffamilie.
Sollte die Mutter sterben, kann der Stiefvater das vorläufige alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, damit das Kind solange, bis die Zukunft entschieden ist, in der alten Umgebung bleiben kann.

Wenn es gegen das Wohl des Kindes ist, zum Vater zu kommen, und/oder das Kind sich dagegen ausspricht, kann es beim Stiefvater bleiben.
Ansonsten kommt es zum Vater, so es das selber will.

cu

 
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