Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 22.11.2005, 7:46 Uhr

Nicht so ganz richtig...

hi,
den Unterhaltsanspruch hat man, insoweit man bedürftig ist.

Eine Verwirkung des UNterhaltsanspruches durch eine neue Lebensgemeinschaft kann es geben, ist aber i.d.R. an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft.
d.h. es muss eine gefestigte Lebensgemeinschaft betsehen (warum auch immer...) und häufig machen es sich die Richter einfach indem sie sagen, die LG muss 2-3 Jahre betsehen.
Aber zB auch gemeinsame Kinder mit dem Nuene können einen Hinweis geben, oder auch andere Merkmale.... der Nachweis ist jedoch schwierig.

Gesparte Miete gilt als eigenes Einkommen und kann den Unterhalt minden.

Aber... wieviel verdient der Kindsvcater denn?

Gegenüber der Mutter hat er einen selbstbehalt von 995€, hinzu gehen zuvor die berufsbedingten Kosten, Darlehen udn der Tabellenbetrag des Kindesunterhalt von seinem Netto ab.... vom dann verbleibendem Einkommen wird dann der UNterhalt berechnet.

Zusammengefasst kann man ngrob rechnen:

995€ Selbstbehalt
80€ berufsbedingte Kosten
276€ Kindesunterhalt
--------------------
1351€, die er ersteinmal verdienen muss.

Ausserdem sind seine eigene Frau und evtl. andere Kinder im Anspruch vorrangig, d.h. auchder andere Unterhalt muss erst erwirtschaftet sien, bevor die ne-Mutter an die Reihe kommt.

Gruss

 
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