Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 19.04.2005, 7:52 Uhr

Neue rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung von Umgangskosten

Hiunweis gefunden im ISUV-Forum:

Recht aktuell: Umgangskosten sind zu beachten
Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert
Vom 15.04.2005


LAMPERTHEIM Bei der Berechnung von Kindesunterhalt wurden bislang die Kosten, die dem Unterhaltsverpflichteten durch den regelmäßigen Umgang mit seinem Kind entstehen, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Mit seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 23. Februar 2005 (im Internet unter www.bundesgerichtshof.de) hat der Bundesgerichtshof als höchste Instanz in Familiensachen, diese bisherige Rechtsprechung geändert.
Von Michael Bohrmann

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aus der geschiedenen Ehe des beklagten Vaters stammen zwei im Jahre 1990 und 1992 geborene Kinder, die im Haushalt der Mutter leben. Nach der damals gültigen Fassung der Düsseldorfer Tabelle schuldete der geschiedene Ehemann für jedes Kind monatlich 431 Mark. Zur Zahlung dieses Unterhalts wurde er auch erstinstanzlich vom zuständigen Familiengericht verurteilt. Hierbei unterblieb eine Anrechnung des hälftigen, auf den beklagten Vater entfallenden Kindergeldes.

Die Gewährung von Kindergeld verfolgt den Zweck, beide Elternteile zu entlasten. Es beträgt für die beiden ersten Kinder zurzeit monatlich 154 Euro. Aus Praktikabilitätsgründen wird es aber nur an den Elternteil ausbezahlt, in dessen Haushalt die Kinder leben. Dieser müsste dann wiederum das auf den anderen Elternteil entfallende Kindergeld an diesen überweisen. Da dieser jedoch für die Kinder in der Regel unterhaltspflichtig ist und um unnötige Hin- und Her-Überweisungen zu vermeiden, ist kraft Gesetzes dieser Kindergeldanteil mit dem Tabellenunterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle zu verrechnen. Der Unterhaltspflichtige schuldet daher grundsätzlich den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ist nämlich das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils so gering, dass er - je nach Alter des Kindes - nicht wenigstens 192, 249 oder 307 Euro monatlich zahlen kann, wird sein hälftiger Kindergeldanteil genommen, um die Differenz zwischen dem Betrag, der bezahlt werden kann und den vorgenannten "Regelbeträgen" aufzufüllen. Der Unterhaltspflichtige muss also dem ihm zustehenden hälftigen Anteil am Kindergeld zu Unterhaltszwecken einsetzen, bis die oben genannnten Beträge erreicht sind. Als Einkommen müssen ihm selbst zurzeit 840 Euro monatlich verbleiben. Dies ist das unterhaltsrechtliche Existenzminimum, der so genannte notwendige Selbstbehalt.

Der beklagte Vater machte nun im vorliegenden Fall geltend, dass er nach Verrechnung des staatlichen Kindergeldes nicht mehr über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um regelmäßig seine Kinder zu sehen, weil hierfür nicht unerhebliche Fahrtkosten anfallen. Sein notwendiger Selbstbehalt müsse deshalb um die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, also die Fahrtkosten, die der Beklagte mit monatlich mindestens 270 Euro bezifferte, erhöht werden. Das Familiengericht folgte unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diesem Einwand ebenso wenig, wie das zweitinstanzliche zuständige Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hob dieses Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Nach seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Umgangsberechtigte die Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und Ähnliches, grundsätzlich selbst zu tragen. Bei sehr beengten Verhältnissen wurde der umgangsberechtigte Elternteil auf die Möglichkeit verwiesen, diesbezüglich Sozialhilfe zu beantragen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich veränderte Gesetzgebung hält das höchste deutsche Familiengericht an dieser bisherigen Auffassung nicht mehr fest. Mittlerweile wurde im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches der Grundsatz verankert, dass das Kind selbst ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Ausdrücklich wurde festgeschrieben, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Da die bisherige Rechtsprechung dazu führen kann, dass das monatliche Einkommen nicht mehr ausreicht, um Umgangskosten zu finanzieren, kann dies einen Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und läuft damit den Interessen des Kindes zuwider. Da aber das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Andernfalls müsste der Unterhaltsverpflichtete wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Er darf aber durch die Gewährung von Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht selbst sozialhilfebedürftig werden. Welcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten demgemäß zu berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach dem Wohl des Kindes und ist im Einzelfall festzustellen. Nach dem jetzigen Grundsatzurteil soll in der Regel der notwendige Selbstbehalt um das hälftige Kindergeld, also zurzeit um 77 Euro auf insgesamt 910 Euro von den Familiengerichten erhöht werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Familienrecht, Ernst-Ludwig-Straße 48, Lampertheim, Telefon: 06206/18020.


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