Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von cube am 21.01.2019, 12:40 Uhr

Mehr als die WE´s, aber kein 50/50-Modell

Hier ist s ganz gut beschrieben, wie das dann berechnet würde.


"Das Kind hält sich weniger als die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil auf, aber trotzdem wesentlich mehr Zeit als bei einem üblichen Umgangsrecht:

Wenn der Vater die Kinder wesentlich häufiger betreut, als es das eingangs erwähnte Standart-Umgangsrecht vorsieht, also wesentlich mehr als 4 oder 5 Tage pro Monat, aber weniger als die Hälfte der Zeit, also z.B. an 11 Tagen pro Monat, dann liegt nach der Rechtsprechnung des BGH zwar kein " Wechselmodell" vor, so dass sich also der andere Ehegatte nicht am Barunterhalt beteiligen muss.

Trotzdem kann der umgangsberechtigte Elternteil den Barunterhalt eventuell teilweise kürzen. Und zwar um denjenigen Betrag, den der andere Elternteil durch die Mehr- Betreuung spart.

Allerdings tritt eine Ersparnis oft nur im Bereich der Lebensmittelkosten ein. Viele andere Positionen, die auch aus dem Kindesunterhalt bezahlt werden, reduzieren sich durch einen längeren Aufenthalt der Kinder beim Vater nicht. Das gilt insbesondere für die anteiligen Mietkosten der Kinder, die bei der Mutter ja auch während des Aufenthalts beim Vater ungekürzt weiterlaufen. Oft ändert ein längerer Aufenthalt der Kinder beim Vater auch nichts daran, dass trotzdem allein die Mutter für Kleidung, Schulbedarf usw. aufkommen muss, so dass auch insoweit bei ihr keine Ersparnis eintritt.

Was nun die Lebensmittelkosten anbelangt, so hat der BGH entschieden, dass bei der Mutter noch keine Ersparnis eintritt, falls der Vater die Kinder nur vier Tage mehr sieht als "normal". Bei noch mehr Zusatz-Tagen tritt allerdings eine Ersparnis ein, deren Höhe man wie folgt berechnen kann:

In den Unterhaltssätzen ist grob gerechnet 30% für die Lebensmittel des Kindes vorgesehen. Geht man nun von einem 30-tägigen Monat und 5 "normalen" Umgangstagen aus, dann hält sich ein Kind normalerweise 25 Tage im Monat bei der Mutter auf. Während dieser 25 Tage fallen 30% des Unterhalts für Lebensmittel an, pro Tag also 1,2%. Mit anderen Worten: an jedem Zusatz-Tag, den das Kind beim anderen Elternteil verbringt, spart der betreuende Elternteil 1,2% des Gesamt-Unterhalts. Angenommen, der Vater betreut die Kinder an 11 Tagen pro Monat. "Normal" wären 5 Tage. Es gibt also 6 Zusatz-Tage. Der Vater kann in diesem Fall 6 x 1,2% = 7,2 % vom Unterhalt abziehen. Bei einem Unterhalt von 350,- Euro monatlich sind das also gerade mal 18,- Euro!

Höher Abzüge sind möglich, wenn der Vater während der Zusatztage nicht nur die Lebensmittelkosten trägt, sondern anteilig auch weitere Kosten. Dabei kann es sich z.B. um die Kosten der Kleidung handeln. Allerdings muss man auch hier wieder eine Einschränkung machen: Normalerweise muss die Mutter die Kinder mit sämtlicher benötigten Kleidung ausstatten, wenn sie beim Vater sind. Kauft der Vater trotzdem Kleidung für die Kinder, z.B. für die Zeit in der sie bei ihm sind, so ist dies in der Regel freiwillig und entlastet nicht die Mutter. Kauft der Vater aber in Absprache mit der Mutter Kleidung und andere Sachen für die Kinder, so kann er diese Kosten vom Unterhalt abziehen."

 
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