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Geschrieben von Oktober-Mami am 21.11.2005, 19:00 Uhr

Kosten für Erstaustattung / Unterhalt für Mutter

Der Sachbearbeiter beim Jugendamt meinte, dass man auch die Kosten für die Erstaustattung geltend machen könnte, sobald bei mir die Vaterschaft geklärt ist. Gibts da einen Pauschalbetrag, oder habt ihr da Rechungen vorlegen müssen? Rechnungen hab ich nicht viel, schließlich musste ich als Alleinerziehende fast alles gebraucht kaufen - weleche alleinerziehende hat schon das Geld für eine neue Erstaustattung?

Zudem meine das Jugendamt auch, dass ICH als alleinerziehende Recht auf Unterhalt vom Vater hätte. Nun lebe ich aber wieder mit einem Mann zusammen, der uns auch die Miete bezahlt. Dann wird wohl nichts mehr für mich gezahlt oder? Schließlich sind wir ja nicht nur "gute Freunde"....

Ich freue micha auf Eure Antworten!

 
8 Antworten:

Re: Kosten für Erstaustattung / Unterhalt für Mutter

Antwort von Tamee&Jana am 21.11.2005, 19:13 Uhr

Wenn Du mit jemanden in eheähnlicher Gemeinschafts lebst, muss derjenige auch für euch aufkommen. Du bekommst dann lediglich Unterhalt für das Kind.

Von wegen Erstaustattung kann ich Dir leider nichts sagen

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ja....

Antwort von monavb am 21.11.2005, 21:41 Uhr

Hallo,

bin auch AE mit 21 Tage frischem Baby (kenne dich aus dem Okt.forum), die Erstausstattung habe ich vor einigen Wochen beantragt, bis dato nischt bekommen. Bei uns (NS) gibts`nen Pauchbetrag von knapp 300€.
Bei uns ist die Vaterschaft auch noch nich geregelt, mein Ex macht auf toter Mann.
Aber unterhaltspflichtig ist er.
Wie das ist, wenn du mit`nem Mann zusammen lebst, weiß ich aber nicht.

Grüße
Simone mit Frischling im Arm

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Nicht so ganz richtig...

Antwort von desireekk am 21.11.2005, 22:07 Uhr

Hallo!
Daß mit dem Zusammenleben mit einem anderen mann der gesetzl. Unterhalt für die ledige Mutter komplett verwirkt wäre, halte ich für eine sehr gewagte These...

Man könnte evtl. durch die Mietersparnis den Unterhalt etwas senken, aber das war es auch schon...
Denn grundsätzlich ändert sich nichts an der gesetzlichen Tatsache der Unterhalstpflicht.

Viele Grüße

Désirée

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Re: Nicht so ganz richtig...

Antwort von RainerM am 22.11.2005, 7:46 Uhr

hi,
den Unterhaltsanspruch hat man, insoweit man bedürftig ist.

Eine Verwirkung des UNterhaltsanspruches durch eine neue Lebensgemeinschaft kann es geben, ist aber i.d.R. an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft.
d.h. es muss eine gefestigte Lebensgemeinschaft betsehen (warum auch immer...) und häufig machen es sich die Richter einfach indem sie sagen, die LG muss 2-3 Jahre betsehen.
Aber zB auch gemeinsame Kinder mit dem Nuene können einen Hinweis geben, oder auch andere Merkmale.... der Nachweis ist jedoch schwierig.

Gesparte Miete gilt als eigenes Einkommen und kann den Unterhalt minden.

Aber... wieviel verdient der Kindsvcater denn?

Gegenüber der Mutter hat er einen selbstbehalt von 995€, hinzu gehen zuvor die berufsbedingten Kosten, Darlehen udn der Tabellenbetrag des Kindesunterhalt von seinem Netto ab.... vom dann verbleibendem Einkommen wird dann der UNterhalt berechnet.

Zusammengefasst kann man ngrob rechnen:

995€ Selbstbehalt
80€ berufsbedingte Kosten
276€ Kindesunterhalt
--------------------
1351€, die er ersteinmal verdienen muss.

Ausserdem sind seine eigene Frau und evtl. andere Kinder im Anspruch vorrangig, d.h. auchder andere Unterhalt muss erst erwirtschaftet sien, bevor die ne-Mutter an die Reihe kommt.

Gruss

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Re: Kosten für Erstaustattung / Unterhalt für Mutter

Antwort von RainerM am 22.11.2005, 7:51 Uhr

hi,
die Koszten der Erstausstattung muss der Vater mit übernehmen.
Jedoch nicht pauschal, es sei denn man einigt sich darauf, sondern die nachweislichen Kosten.

Wenn die Vaterschaft noch ungeklärt ist, wirds wohl länger dauern bis die Kosten zu erstatten sind, von daher würde ich an deiner Stelle vorerst nicht damit rechnen.

Dein UNterhaltsanspruch ist nachrangig, d.h. zuerst kommen alle Unterhalte von minderjährigen Kindern, sein eigene selbstbehalt, berufsbedingte Kosten und evtl. Darlehen wäre auch zu berücksichtigen.
Auch eine evtl. Ehefrau oder geschiedene Frau wäre vorrangig, aber nicht zB die Grosseltern des Kindes.

Ausserdem kann die ersparte Miete unterhaltsmindern wirken, inwoweit das nahcweisbar ist.

Eine neue Lebensgemeinschaft kann zur Verwirkung führen, aber diese Verwirkung ist i d R an Bedingungen geknüpft.

Es kommt also darauf an, wie leistungsfähig er ist.

Gruss

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@Oktober-Mami:

Antwort von Murmeline am 22.11.2005, 10:24 Uhr

Hab ich das denn dann falsch verstanden? Ich dachte, Du und Dein Freund hättet inzwischen geheiratet...weil Ihr doch in den Geburtsanzeigen denselben Familiennamen habt - oder war das ein Versehen?

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Re: @Oktober-Mami:

Antwort von Oktober-Mami am 22.11.2005, 11:16 Uhr

Nein, geheiratet habe ich meinen jetzigen Freund nicht, wir haben die Geburtsanzeige nur der Einfachheit halber so gestaltet.

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Dann sorry für das Missverständnis;-).....m.T.

Antwort von Murmeline am 22.11.2005, 11:42 Uhr

...und viel Glück, dass sich die Angelegenheit wg. Kinder- und Erziehungsgeld ganz schnell klärt!
LG Murmeline

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