Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von salsa am 28.08.2005, 15:32 Uhr

fortsetzungsfamilien ....

http://www.unifr.ch/spc/UF/mars02/recht.html

neue familienstrukturen in recht und wirklichkeit

Moderne Gesellschaftssysteme kennen neben der traditionellen Familie längst andere (Wohn-) Gemeinschaften wie Fortsetzungsfamilien oder unverheiratete Paare mit oder ohne Kinder. Das Recht hat dieser Entwicklung jedoch nur bedingt Rechnung getragen – mit weitreichenden Konsequenzen für Betroffene.

Im Jahr 2001 ist die Zahl der Eheschliessungen und der Geburten markant gesunken: Der Rückgang beträgt schätzungsweise 12 bzw. gut 6 Prozent. Mit dieser Mitteilung hat uns das Bundesamt für Statistik Anfang Februar überrascht. Die Überraschung war selbst beim Bundesamt so gross, dass es sich für eine vorzeitige Veröffentlichung der geschätzten Daten entschieden hat. Berücksichtigt man zusätzlich die steigenden Scheidungsraten, so stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Ehe als Kern der Familie ausgedient habe.

Das Familienbild im Recht

Das geltende Recht geht praktisch ausschliesslich von der traditionellen Familie aus, bestehend aus lebenslang verheirateten Eltern mit Kind(ern). Demgegenüber begegnen wir aufgrund der eingangs erwähnten Entwicklung immer häufiger allein erziehenden Müttern oder Vätern, Fortsetzungsfamilien, in denen Kinder mit verschiedenen Eltern zusammen leben sowie unverheirateten Paaren mit oder ohne Kinder. Daneben bilden auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften den Kern von Familiengemeinschaften, können sie doch Kinder in ihre Partnerschaften mitbringen. Wie hat nun das Recht auf diese Entwicklung reagiert?

Schwierige Situation für Partnerschaften ohne Trauschein

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält mit Ausnahme des Rechts unverheirateter Eltern, die elterliche Sorge über ihr Kind gemeinsam auszuüben, keine Regeln bezüglich nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Damit sind zwei Folgen verbunden: Zum einen werden die Konkubinatspaare darauf verwiesen, ihre Gemeinschaft vertraglich zu regeln. Ohne vertragliche Regelung gelten unter Umständen die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft. Zum anderen zeigt sich darin, dass das geltende Recht von vornherein von gemischt geschlechtlichen Konkubinatspaaren ausgeht.

Ändern wird sich in naher Zukunft nur die Situation von gemischt geschlechtlichen Konkubinatspaaren: Im November 2001 hat das eidgenössische Justizdepartement einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in die Vernehmlassung geschickt. Mit diesem Gesetzesprojekt verfolgt der Bundesrat das Ziel, gleichgeschlechtlichen Paaren einen rechtlichen Status zu geben und damit bestehende Rechtsungleichheiten aufzuheben und Diskriminierungen zu beenden. Im Vorentwurf wird das neue Institut der registrierten Partnerschaft der Ehe nachgebildet. Entsprechend wird die Partnerschaft beim Zivilstandsamt beurkundet. Die beiden Partnerinnen oder Partner sind wie Ehegatten zu gegenseitigem Beistand und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet und sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und in der beruflichen Vorsorge sind gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Ferner wird auch im Steuerrecht eine vollständige Gleichstellung von Ehen und registrierten Partnerschaften angestrebt. Die lebzeitige Auflösung der registrierten Partnerschaft erfolgt durch Gerichtsurteil, und zwar aus Gründen, die stark an die traditionellen Scheidungsgründe erinnern: auf gemeinsames Begehren oder nach einjährigem Getrenntleben.

Registrierte Partnerschaft: Recht hinkt Realität hinten nach

Trotz registrierter Partnerschaft besteht im Recht weiterhin Skepsis gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Ausgeschlossen bleiben gleichgeschlechtliche Paare nicht nur von einer Regelung des Familiennamens, des Bürgerrechts und des Güterstandes, sondern namentlich von der Adoption eines Kindes sowie von der Anwendung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren. Dies beweist die Skepsis, mit der den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften immer noch und trotz möglicher Registrierung begegnet wird, obwohl diese Konstellationen in der Rechtswirklichkeit längst an der Tagesordnung sind: Kinder werden von bisexuellen Eltern geboren, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fortsetzen bzw. später begründen oder sie werden nach der Scheidung einer lesbischen Mutter oder einem homosexuellen Vater zugeteilt. In diesen Fällen bleibt im Nachhinein regelmässig bloss die Wahl zwischen der Zuteilung des Kindes an den Vater oder an die Mutter. Entscheidet sich hingegen ein Paar zur Adoption, wird die Eignung der Eltern zur Wahrung des Kindeswohls von vornherein kritisch überprüft. Damit muss sich der Vorentwurf den Vorwurf gefallen lassen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Eignung zur Wahrung des Kindeswohls schlicht abzusprechen. Auch die Begründung, die Adoption solle das natürliche Kindesverhältnis nachbilden, mutet angesichts der sich weiterhin im Auflösen befindenden traditionellen Familie sehr eigentümlich an.

Alleinerziehende: im geltenden Recht weiterhin ignoriert

Abgesehen von einigen kantonalen Gesetzen über Familienzulagen und Steuern, scheint der Gesetzgeber Alleinerziehende nicht als eigenständige Familienform wahrzunehmen. Dies mag daran liegen, dass Alleinerziehende in mannigfachen Erscheinungsformen auftreten, wodurch eine einheitliche Regelung erschwert wird: sei es als Mütter oder Väter, die unverheiratet, verwitwet oder geschieden sind und die alleinige Obhut über ihr Kind innehaben. Die Verworrenheit dieser Situation ist aber kein Grund dafür, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf insbesondere hinsichtlich familienergänzender Betreuungseinrichtungen und der Existenzsicherung Alleinerziehender und ihrer Kinder zu ignorieren. Es bleibt daher zu hoffen, dass den parlamentarischen Initiativen für Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien mit Kindern und für eine Anschubfinanzierung des Bundes für Kinderkrippen bald Taten folgen werden und das Bundesgesetz über die Familienzulagen in nützlicher Frist in Kraft treten wird.

Fortsetzungsfamilien: im geltenden Recht eine marginale Gruppe

In Folge der hohen Scheidungsrate steigt nicht nur die Anzahl Alleinerziehender, sondern auch diejenige der Fortsetzungsfamilien. Denn viele Alleinerziehende heiraten wieder oder gehen eine neue Partnerschaft ein und bilden mit ihren Kindern, dem neuen Partner und allenfalls dessen Kindern eine neue Familie. Die Rechte und Pflichten des neuen Ehegatten bzw. Stiefelternteils gegenüber seinen Stiefkindern beschränken sich auf die Pflicht des Stiefelternteils, seinem Ehegatten Beistand zu leisten in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge. Das Recht geht folglich immer noch von einem distanzierten Verhältnis zwischen Stiefkind und Stiefelternteil aus, obwohl die sozialpsychische Beziehung des Kindes zum Stiefelternteil häufig stärker ist als diejenige zum unterhaltspflichtigen Elternteil ohne Obhut. Daher sollte dieser sozialpsychischen Beziehung im Recht mehr Gewicht verliehen werden, was mindestens dann keine Schwierigkeiten bereitet, wenn der Elternteil ohne Obhut nicht mehr lebt.

Familie als emotionale Gemeinschaft

Das Recht ist zwar im Begriff, die Familie nicht mehr bloss als (Wohn-) Gemeinschaft von gemischtgeschlechtlichen Eltern und ihren Kindern, sondern auch in anderen Formen wahrzunehmen. Die zaghafte rechtliche Entwicklung zeigt aber, wie stark wir immer noch im traditionell ökonomisch begründeten Familienverbund verhaftet sind. Der Schritt zur Familie als emotionaler Gemeinschaft verschiedener Generationen, die nicht an das Geschlecht, die gemeinsame Wohnung und die Verwandtschaft geknüpft ist, liegt noch in weiter Ferne.

 
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