Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Richie am 26.05.2005, 13:07 Uhr

Einwände

Hallo bernsteine,

es ist eine Schonfärberei, ein Festhalten an alleiniger elterlicher
Sorge nicht als Machtgier zu bezeichnen.
Alleinige elterliche Sorge beinhaltet
das alleinige Recht (am Kind):

1. der Namensgebung
2. Anträge bei den Ämtern zu machen
3. den Aufenthalt zu bestimmen
4. es bei Ärzten und Gesundheitsein-
richtungen zu vertreten
5. die Kindergartenauswahl zu treffen
6. den Umgang zu regeln, beschränken
und reglementieren
7. die Betreuungspersonen auszuwählen
und zu bestimmen
8. die Schule auszuwählen
9. religiöse Handlungen zu bestimmen
(Taufe, Kommunion, Religionszu-
hörigkeit)
10. es in Schulangelegenheiten zu ver-
treten
11. das Vermögen zu verwalten und den
Zweck der Ausgaben zu bestimmen


So, und jetzt behaupte angesichts dieser erdrückenden Alleinbestimmungs-
liste mal, daß elterliche Alleinsorge
keine Macht übers Kind bedeute und das Pochen auf sie keine Machtgier sei.
Und welches Elternteil, das kein einziges Recht dieses Katalogs m i t
innehalt, ist nicht ausgegrenzt und als Elternteil erniedrigt und herabgewürdigt?
Es ist ein bekanntes Phänomen der Psychologie, daß MachtinhaberInnen ihre Macht übersehen, vor sich selber leugnen und abstreiten.
Und es ist ein
verdrängender Irrglaube, daß die der elterlichen Alleinsorge entsprechende
Ohn-sorge nicht beleidigend,nicht kränkend und nicht verletzend sei.

Und ein unehelicher Vater hat eben
n i c h t die Pflicht, für sein Kind zu sorgen, siehe §§ 1626 und 1626a BGB:

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§ 1626 (Personensorge, Vermögenssorge)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2)...
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1626a (Nicht verheiratete Eltern)
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten; dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge
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Stelle §1626 Abs.1 dem § 1626a Abs.2
gegenüber, und Du kannst das erkennen.
Jetzt sag bloß, das sei Paragrafenreiterei. Dann antworte ich:
das Festhalten an der Alleinsorge ist die Paragrafenreiterei pur.
Wer gemeinsame elterliche Sorge verweigert, muß sich nicht wundern, wenn
die weiterhin Sorglosen sich eben entsprechend einrichten und verhalten.
MfG Richie

 
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