Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Richie am 20.09.2005, 7:23 Uhr

Das ist das sog. ''Recht der ue Väter''

Hallo zusammen,

kürzlich wurde hier behauptet, uneheliche Väter hätten ''auch Rechte''.

Hier nun mal ein Urteil, wie es mit diesen ominösen 'Rechten' konkret aussieht. Als 'Vater' weißt du sowieso nie, an welche(n) RicherIn du gerätst.

Und da wird sich gewundert, daß ein 'Vater' ''nicht kämpft'' oder, noch besser, gleich den Hut nimmt!

MfG Richie
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- Familiengericht - 8 F
Beschluss


In der Familiensache betreffend den Umgang mit
****** Tochter
Beteiligte:
1.
****
- Antragsteller -
2.
****************************
- Antragsgegnerin -


3.
Stadt ********* - Jugendamt -
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
11. Der Hauptsacheantrag des Antragstellers auf Umgang mit S***** wird zu
rückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten und Auslagen.
IV. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
V. Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Sämtliche Anträge waren wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.


Das erneute Umgangsbegehren des Antragstellers ist jedenfalls erkennbar unbe¬gründet.


Durch entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ist dem Antragsteller bereits ein Umgangsrecht gewährt worden. Dieses ist allerdings nicht durchsetzbar, wie das erfolglos gebliebene Vermittlungsverfahren gezeigt hat. Dass sich an der

Situation etwas dergestalt geändert hätte, dass die Kindesmutter nunmehr bereit wäre, dem Vater den Umgang mit dem Kind zu gewähren, ist nicht ersichtlich.
ebenso wenig kann die Empfehlung des Antragstellers (ein formeller Antrag kann insoweit ohnehin nicht gestellt werden), der Kindesmutter das Aufenthaltsbestim¬mungsrecht zu entziehen, weiter verfolgt werden. Diese Situation und Fragestellung ist seitens des Gerichts bereits von Amts wegen mit Gutachtenserstattung geprüft worden mit dem Ergebnis, dass durch die Verweigerung des Umgangs des Vaters mit dem Kind durch die Kindesmutter das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Im Gegenteil würde das Kindeswohl gefährdet durch eine zwangsweise Trennung des Kindes von der Mutter zwecks Durchsetzung des Umgangsrechts.

Dies alles ist dem Antragsteller bekannt, der offensichtlich trotz gerichtsbekannter anwaltlicher Beratung unbelehrbar ist und seine eigenen Interessen über die des Kindes setzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 KostO.

 
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