Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Huftier am 09.07.2003, 23:35 Uhr

danke schon mal..

Also erst einmal zu dem Vertrag. Der bedeutet folgendes:

Du kannst trotzdem Unterhalt geltend machen, und zwar im Namen der KINDER!!! Bei einer entsprechenden Klage würden die dann durch dich vertreten, Kläger wären aber die Kinder. Ihnen gegenüber KANN der Vater nicht seiner Unterhaltspflicht entrinnen (s. 2. Absatz). D.h. die Vereinbarung geht - wenn überhaupt - nur Dich und den Vater etwas an, ändert aber nichts an dem Anspruch der Kinder ihrem Vater gegenüber. Die Kinder kriegen ihre Kohle auf jeden Fall von IHM.

Im Innenverhältnis (Vater und Du) wärst Du dann unter Umständen regreßpflichtig, d.h. er könnte den Unterhalt unter Umständen von Dir zurück fordern. ABER: wenn Du nichts verdienst, kann er zumindest im Moment auch nichts von Dir zurück fordern. Außerdem halte ich diese Vereinbarung tatsächlich für sittenwidrig, wenn Du tatsächlich nur den Auszug aus der Wohnung als "Gegenleistung" erhalten hast. War da ein entsprechender geldwerter vorteil dabei? Hat die Wohnung ihm gehört und hat er sie Dir nun mietfrei überlassen? Also ich halte das ganze wirklich für grenzwertig.

LG, HUF, die Anwältin ist und bei so nem Vertrag nur mit dem Kopf schütteln kann

 
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