Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Gabii am 26.10.2004, 14:09 Uhr

Alleinerziehend, gibt es einen Mindestbetrag der einem zusteht?

Hallo,

ich habe gehört, daß bei einer Trennung dem Mann von seinem Nettolohn nur soviel abgezogen werden darf, daß ihm mindestens 850,-- erhalten bleiben.

Gibt es auch eine Summe, der dann der alleinerziehenden Frau mindestens zusteht, denn an unserem Beispiel gerechnet, nach Abzug des Unterhalts für die Kinder blieben für mich vielleicht noch 200,-- übrig, davon kann man ja gar nicht leben.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Gaby

 
3 Antworten:

Re: Alleinerziehend, gibt es einen Mindestbetrag der einem zusteht?

Antwort von safrarja am 26.10.2004, 14:20 Uhr

Hallo !

Mein Ex mußte für mich damals auch nur 100 Dm Unterhalt zahlen weil er sonst zu wenig für sich hatte !

Man hat dann eigentlich nur die Möglichkeit arbeiten zu gehen oder zum Sozi !

LG safrarja

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Mindestbetrag der einem zusteht?

Antwort von RainerM am 26.10.2004, 14:46 Uhr

Hallo Gabii,
ich verstehe deine Rechnung nicht ganz... wovon bleiben dir 200Euro übrig?

Hast du Kindergeld, Erziehungsgeld udn Kindesunterhalt summiert und davon wieder etwas abgezogen?

Also im Bereich Unterhalt gibt es zwei verschiedene Begrifflichkeiten:

-Der BEDARF den das Kind und/oder die Mutter hat

-Die Leistungsfähigkeit, d.h. der Unterhaltspflichtige muss nur insoweit Unterhalt leisten, wie er leistungsfähig ist.

Eine nicht verheiratete Mutter hat einen UnterhaltsBEDARF in Höhe ihres alten Nettoeinkommens, mindestens jedoch in Höhe von 730Euro. Auch wenn sie zuvor kein (oder ein geringeres) eigenes Einkommen hatte (Schülerin, Studentin etc pp).

Aber... es wäre unzulässig (und unvernünftig) wenn der Unterhaltspflichtige (Vater) durch die Höhe des Unterhaltes selber seinen eigenen Bedarf (840euro bei erwerbstätigen, sonst auch 730Euro) von seinem Einkommen nicht behalten würde.

Also es kann nicht zulässig sein, dass jemand der zB 1500Euro/Monat verdient dann aufgrund der Unterhaltszahlungen selber zum Sozialamt gehen muss.

Darum hat der Unterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt von 840euro, wenn er Arbeiten geht, ansonsten in Höhe von 730euro.

Von seinem netto gehen einmal die "berufsbedingten Aufwendungen" (zB Fahrkosten) ab und dann geht der Tabellenbetrag des Kindesunterhaltes ab.

Angenommen unser 1500euro-Vater hat 100Euro Fahrkosten und zahlt einen Kindesunterhalt von 192Euro (254Euro Tabellenbetrag).

Dann kann man rechnen:

1500Euro - 100euro - 254euro =

1146Euro anrechenbares Netto für den Unterhalt der Mutter.

Da er davon nicht beide "Bedarfe" zahlen kann (also 840euro Selbstbehalt und 730Euro Mindestbedarf der Mutter= 1570Euro) MUSS ihm sein Selbstbehalt von 840Euro verbleiben und die Höhe des Unterhaltes ist dann:

1146Euro - 840euro = 306Euro

Zu zahlen hat er dann:
192Euro (Kind) + 306euro (Mutter) =

498Euro Gesamtunterhalt

Untrschied 840Euro und 730Euro liegt daran, dass dem erwerbstätigen ein bonus zugestanden wird, damit es sich für ihn auszahlt, Arbeiten zu gehen.
Ansonsten könnte man auf die Idee kommen, die Arbeit doch sien zu lassen... so hat derjenige der Arbeitet wenigstens einen kleinen Vorteil.

Übrigens erhöht sich der Mindest-Bedarf der Mutter auch auf 840euro wenn sie arbeiten geht.

So, ich hoffe dass ich den gedanken, der dahintersteht, vermitteln konnte.
cu

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An ReinerM

Antwort von Gabii am 27.10.2004, 13:54 Uhr

Hallo Reiner,

hier scheinen sich ja ganz schön viele an Dich zu wenden.

Du hast mir schon ganz gut geholfen, vielen Dank.

Bei mir steht evtl. eine Trennung an, aber für mich gibt es nichts schlimmeres als ins Ungewisse zu rennen, deshalb versuche ich mir vorher so viel Infos wie möglich zu holen, damit mir dann die Entscheidung evtl. leichter fällt.

Also, nochmals vielen Dank.

Liebe Grüße
Gaby

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