Geschrieben von RainerM am 03.01.2005, 10:21 Uhr |
ACHTUNG! Das ist FALSCH!!!!
hi,
die möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten, verjährt nach ZWEI Jahren nach dem Bekanntwerden der Zweifelsgründe.
Wird nicht innerhalb von zwei Jahren eine Vaterschaftsklage eingereicht, gibt es für den Ehemann keine Möglichkeit mehr, die Vaterschaft anzufechten.
Nur das Kind kann später dann die Vaterschaft anfechten.
Wenn der ehemann über Jahre die Vaterschaft nicht angefochten hat, bezweifel ich auch, dass es zu Nachzahlungen kommt.
Immerhin zeigt er ja, dass er für das Kind sorgen will,... dann kann er nicht rückwirkend wieder "aussteigen".
PS
Ich für meinen Teil halte sowas, was ich hier lese, für unglaublich übel... zeigt hat, mit welchen Charakteren man es zu tun hat.
n.c.
- Nichteheliches Kind, lebt aber in der Ehe! Bzgl. Vaterschaft usw. - Steffi2004 02.01.05, 13:27
- Re: Nichteheliches Kind, lebt aber in der Ehe! Bzgl. Vaterschaft usw. - vallie 02.01.05, 13:30
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- Re: Nichteheliches Kind, lebt aber in der Ehe! Bzgl. Vaterschaft usw. - vallie 02.01.05, 13:49
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- ACHTUNG! Das ist FALSCH!!!! - RainerM 03.01.05, 10:21
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