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Geschrieben von larajoy1 am 30.06.2011, 11:49 Uhr

Unterhalt § 1602 abs 1

Ich zitiere den Brief den da Jugendamt vom Anwalt bekommen hat:

Diese Meinung wird gestützt durch eine Gerichtsentscheidung des OLG Stuttgart vom 20.03 2008. usw

Dann
Gemäß § 1602 Abs 1 BGB - so das OLG Stuttgart - ist nur derjenige unterhaltsberechtigt , der Außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Sofern allerdings ein minderjähriges Kind, wie im vorliegenden Fall nicht zur Schule geht und auch keine Ausbildung absolviert, besteht eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Vorschriften eines 17 jährigen. Verletzt das Kind diese Erwerbsobliegenheitspflicht, sind diesem fiktive einkünfte zuzurechnen, die das Kind bedarfsdeckend einzusetzten hat.
DiesseitsWird davon ausgegeangen, dass es bei realistischer Bemühung um eine Aushilfstätigkeit meines Sohnes ein Betrag in Höhe von 1200,-- Euro erziehlbar ist.
Selbst wenn, wie nicht, nur um einen Aushilfsjob im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegeben ist, so kann mein Sohn einen Betrag in höhe von mindesens 400,-- Euro erziehlen den er bedarfsdeckend einzusetzen hat, sodass für eine Unterhaltsforderung gegenüber dem Vater kein Raum mehr besteht:

Ende

So hat mir das Jugendamt das geschrieben, so kam es wohl vom anwalt meines EX- Mannes. ich selber habe das schreiben nicht bekommen.

Für mich ist das alles eine Reinwürgorganisation !!!!

Letzte Woche kam ein Anwltsbrief von seiner jetzt Frau, sollte eine Unterlassung unterschreiben, vor 4 Wochen hat er dem Unterhalt wiedersprochen weil er erst die genauen Daten haben wollte, hat er alles bekommen und nun das???
Ich verstehe es echt nicht

 
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