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Geschrieben von Strudelteigteilchen am 30.06.2011, 11:32 Uhr

Unterhalt § 1602 abs 1

Zitat:
"§ 1602 Abs 1 OLG Stuttgart vom 20.03.2008"

Hat der Anwalt das genau SO geschrieben??? Das ist SO kompletter Blödsinn.

"OLG Stuttgart vom 20.03.2008" bezieht sich nämlich auf ein Urteil, "§ 1602 Abs 1" ist aber ein Gesetz, da werden also zwei komplett unterschiedliche Anspruchsbegründungen vermischt. Ein Anwalt, der das so formuliert, ist ein kompletter Idiot und hat seine Zulassung wahrscheinlich im Lotto gewonnen.

Ich würde mir einen eigenen Anwalt nehmen - zumindest, um mal über das Schreiben rüberzuschauen und zu prüfen, ob das überhaupt was taugt. Das kostet nicht die Welt. Evtl. findet sich bei Euch eine Geschäftsstelle des VAMV oder einer ähnlichen Einrichtung, die haben meistens eine Art "Rechtsberatung", wo ein Anwalt für billiges Geld solche allgemeinen Dinge mal überprüft.

 
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