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Geschrieben von dann am 05.05.2021, 13:55 Uhr

Steuerkundige hier? Berlin! ?

Es gilt das Abflussprinzip, in welchem Jahr war denn genau die Rückzahlung? (das Jahr auf das sich die Rückzahlung bezieht ist egal, es gilt das Jahr in dem die Rückzahlung konkret stattfand)
165 Abs. 1 S. 2 AO sind die allgemeinen Vorläufigkeiten. Allgemein gelten Vorläufigkeiten immer nur in einzelnen konkret benannten Punkten (anders als wenn unter Vorbehalt der Nachprüfung nach 164 veranlagt wird). Wenn also auf eurem Bescheid 2018 nicht steht.... Ist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig nach §165....ist er somit endgültig und eine Änderung nicht mehr möglich mMn, da bestandskräftig und sämtliche Änderungsvorschriften soweit ich das sehe nicht greifen.
Wenn die Rückzahlung aber in 2019 stattfand für das Jahr 2018 gehört sie in 2019 rein.

 
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