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Geschrieben von donnalüttchen am 26.07.2011, 15:19 Uhr

Selten kluge Was-ich-nicht-sehe-ist-nicht-da-Haltungen hier

"Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten von asbesthaltigen Baustoffen können insbesondere bei unsachgemäßem Umgang erhebliche Fasermengen, sog. Asbeststaub, freigesetzt werden.

Asbeststaub gilt nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugender Stoff. Auch in der TALuft ist dieser Stoff als kanzerogen eingestuft.

Aufgrund dieser Situation sind bei sämtlichen Arbeiten erhöhte Vorsichtsmaßnahmen veranlaßt. Diese Maßnahmen sind in der TRGS 519 zusammengefaßt. Die TRGS 519 dient sowohl dem Schutz der Beschäftigten als auch unbeteiligten Dritten, insbesondere der Nachbarschaft.

Bei der Durchführung sämtlicher Arbeiten muß sichergestellt sein, daß die Anforderungen der TRGS 519 beachtet werden. Die ausführenden Firmen müssen über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.

Sachkundige Firmen können u. a. bei der Handwerkskammer Mittelfranken (Herrn Scheuerlein, Telefon 0911 5309200) erfragt werden.

In letzter Zeit ergeben sich immer wieder Probleme mit Asbestarbeiten in Eigenregie (u. a. Entfernen von Fassadenplatten, Arbeiten an Wellasbestzementdächern, Entfernung von asbesthaltigen Fußbodenbelägen usw. Auch hier ist die TRGS 519 zu beachten. Vor Durchführung solcher Arbeiten sollte sich der Ausführende über die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei dem für den Vollzug der TRGS zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erkundigen.

Sofern Immissionsprobleme auftreten kann die untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt zugezogen werden.

Für Fragen der Entsorgung ist das Abfallreferat am Landratsamt zuständig. Zusätzlich ist hier das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" zu beachten.

Maßgeblich für den Umgang mit Asbest ist die TRGS 519 (technische Regel für Gefahrstoffe 519, Ausgabe 09/92 "Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten").

Die TRGS 519 ist in erster Linie eine technische Vorschrift zum Arbeitsschutz. Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeaufsichtsamt. Die Vorschrift ist aber auch bei Fragen des Immissionsschutzes heranzuziehen."

So oder ähnlich kann man Texte zur Asbestbehandlung auf jeder Landkreis-Seite finden. Es geht eben nicht nur um den Arbeitsschutz für Menschen, die mit diesem Gefahrstoff tagtäglich umgehen, sondern bezüglich des Immissionsschutzes auch um die Gefährdung für passiv betroffene Personen.

Mein Rat: Rufe bei deiner Kreisverwaltung/ deinem Landratsamt an. Dort können dir gute Ratschläge gegeben werden, wie du jetzt verfahren kannst. Harmlos ist der Umgang mit Asbest nun wirklich nicht - auch wenn mit ziemlicher Sicherheit diverse Menschen jahrelang sorglos damit umgegangen sind. Es ist nun mal gemeinhin bekannt, dass Kinder noch empfindlicher auf schädigende Substanzen reagieren als Erwachsene. Sogar meine Eltern haben inzwischen eine Höllenangst davor, dass meine Geschwister und ich eines Tages Lungenkrebs bekommen könnten, weil sie uns vollgequarzt haben als wir KLeinkinder waren (hat leider damals kein Mensch drüber nachgedacht) - heute würden sie jeden angehen, der in Gegenwart von Kindern rauchen wollte. In der heutigen Zeit ist man eigentlich schlauer... eigentlich...

 
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