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Geschrieben von mozipan am 12.06.2005, 22:30 Uhr

Schliesse mich voll und ganz maleja und Frosch an.

Im übrigen ist in Deutschland "Lebenslänglich" zunächst mal tatsächlich lebenslänglich und nicht "nur" 15 Jahre. Ein zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe OHNE Sicherungsverwahrung verurteilter Täter hat frühestens nach 15 Jahren die Möglichkeit, einen Antrag auf frühzeitige Haftentlassung wegen guter Führung zu stellen. Diese "Erstanträge" werden üblicherweise abgelehnt worauf wiederum eine Frist bis zur nächsten Antragsmöglichkeit folgt. Jeder Antrag für sich wird aufs neue genauestens geprüft und die allermeisten Anträge werden abgewiesen. Somit ist lebenslänglich wirklich lebenslänglich.

Anders bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe MIT Sicherungsverwahrung. Da besteht keine Möglichkeit der vorzeitigen Haftenltlassung. Die sitzten bis sie sterben.

Aber die Triebtäter, die sogenannte Wiederholungstäter sind, waren voher nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteil gewesen.

Man sollte schon differenzieren.

LG Sandra & Co.

 
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