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Geschrieben von butterbemme am 23.10.2016, 14:13 Uhr

Presseberichte zu den Geschehnissen rund um die beiden Somalier gestern.

der deutsche Pressekodex sagt lediglich: "Richtlinie 8.7 – Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände."
Es wird hierbei nicht explizit über die Selbsttötung des Somaliers berichtet, sondern über die Begleitumstände bzw. über die asozialen "Spring doch"- Rufer.

Wenn dich die Berichterstattung so derart missfällt, steht es dir frei beim Presserat Beschwerde einzulegen.
https://www.presserat.de/beschwerde/online-beschwerde/

grüßt butterbemme

 
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