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Geschrieben von Trini am 07.11.2016, 12:31 Uhr

Patientenakten

Du könntest Glück haben, dass es noch Akten gibt:
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Gemäß § 10 Abs. 3 MBO-Ä sind die Patientenakten nach Abschluss der Behandlung für zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht andere Gesetze eine längere Aufbewahrungszeit bestimmen. Dies ist bei der Röntgenverordnung der Fall: In § 28 Abs. 3 RÖV wird eine 30jährige Aufbewahrung nach Abschluss der Behandlung gefordert.

Auch die oben angesprochene KHSVO Berlins verlangt eine Aufbewahrung von 30 Jahren nach Entlassung des Patienten bzw. 20 Jahren, wenn der Patient im Krankenhaus verstorben ist.

Da die Fristen Mindestfristen sind, besteht das oben erläuterte Einsichtsrecht des Patienten übrigens fort, wenn die Frist zwar abgelaufen ist, seine Akte aber tatsächlich noch existiert.

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Quelle: http://www.info-krankenhausrecht.de/Rechtsanwalt_Arztrecht_Medizinrecht_Patientenakte_Patientenakte_01.html#tocitem7

Die große Frage ist natürlich, ob die Akten auch die Wendezeit überstanden haben.
Da die dreißig Jahre bald rum sind, solltest du keine Zeit mehr verlieren.

Eigentlich kann ich mir aber nicht vorstellen, warum man ein gesundes Kind als Frühchen auf die Welt geholt haben sollte, um es adoptieren zu lassen.
Bei einem reif geborenen Kind, das man der Mutter als Totgeburt "verkauft" (deine Zimmergefährtin) ist das schon eher denkbar.

Wünsche dir viel Erfolg bei deiner Suche.

Trini

 
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