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Geschrieben von Sille74 am 28.03.2020, 21:00 Uhr

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Wie gesagt, der Pandemieplan soll sozusagen das Infektionsschutzgesetz konkretisieren und eine Handlungsanweisung geben und natürlich ist dafür Basis das Infektionsschutzgesetz, eben wie es die Regierung bei Erstellung des Plans ausgelegt hat. Der Plan ist aber selbst kein Gesetz (und wohl auch keine Rechtsverordnung). Grundlage für einen Eingriff in (Grund)Rechte muss aber zwingend immer ein Gesetz sein. Das heißt, wenn jetzt jemand auf die Idee kommt, gegen die ganzen Maßnahmen oder erlassenen Rechtsverordnungen vorzugehen, kann staatlicherseits nicht einfach auf den Pandemieplan verwiesen werden, sondern alles muss sich am Infektionsschutzgesetz messen lassen (also sozusagen auch der Pandemieplan, wenn sich alle Maßnahmen an diesem orientieren) und das Infektionsschutzgesetz wiederum muss sich am Grundgesetz messen lassen. Ich gehe mal davon aus, dass das Juristische bei Erstellen des Pandemieplans ordentlich geprüft wurde. Dennoch könnte aber ein Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen als die Regierung und nicht alle Maßnahmen für rechtens erklären, theoretisch. Sind ja schon Klagen anhängig bzw. im einstweiligen Rechtsschutz wurde ja schon entschieden. In ein paar Jahren haben wir da womöglich ein wunderbares Klausur- oder Hausarbeitenthema für angehende Juristdn oder Diplomverwaltungswirte ...

 
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