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Geschrieben von shinead am 03.04.2019, 10:58 Uhr

Neulich vorm Kindergarten, Ohrfeigen und verbale juristische Auseinandersetzung

§233 StGB ist ein relatives Antragsdelikt, damit hat er recht.
Relatives Antragsdelikt bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft auch ohne Anzeige des Geschädigten die Strafverfolgung aufnehmen kann. Das tut die Staatsanwaltschaft zwar "nur" bei vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, was aber als solches eingestuft wird, hat einen gewissen Ermessensspielraum.

Für §225 StGB wird eine Ohrfeige tatsächlich nicht reichen, aber für §233 StGB schon.

Jeder kann eine Körperverletzung eines Dritten (gerade wenn dieser noch minderjährig ist) melden/anzeigen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob öffentliches Interesse besteht und ob das Delikt nach verfolgt wird.
Wahrscheinlich würde eine (erste) Anzeige nicht verfolgt. Beim nächsten mal sähe das aber ggf. anders aus.

Da die Zeugen zu zweit sind, wäre es für ihn schwer die Beleidigung und Nötigung zu beweisen, wenn die beiden Mütter sich einig sind, dass sie nichts strafrelevantes gesagt zu haben. Ggf. würde aber auch der Streit gar nicht nach verfolgt.

 
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