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Geschrieben von Bookworm am 25.07.2014, 10:04 Uhr

Kündigung Mietwohnung

Wer steht im Mietvertrag als VERmieter? Den musst du anschreiben. Ich denke mal, das wird die Frau sein. Ich würde alles als Einschreiben, am besten mit Rückschein, an die Vermieterin UND die Hausverwaltung schicken (sicher ist sicher)

Ich würde schreiben.

Sehr geehrte Frau XY,

hiermit kündige/n wir/ich (je nachdem wer im Vertrag als Mieter steht) unsere Wohnung Blumenstraße 92, in 99999 Wunderort, fristgemäß zum 30.09.2014. BItt teilen Sie mir das weitere Vorgehen bzüglich Übergabe und Endabrechnung mit.
Eine Kopie diese Schreibens geht per Einschreiben auch an die von Ihnen beauftragte Hausverwaltung XYZ in 99999 Wunderdorf.
MIt freundlichen Grüßen

fisch1010



Evtl. kann man nochwas wegen Rückgabe der Kaution schreiben bei Übergabe der Wohnung, aber das weiß ich nicht so genau, wie das geregelt ist...

Wegen der Zustellung der Kündigung:

Schau mal hier:

Berechnung der Kündigungsfrist (§§ 187-193 BGB)

Der Bundesgerichtshof hat zur Klarstellung festgelegt, dass Kündigungen in der Regel jeweils zum Monatsende wirksam werden (Siehe: BGH WuM 2003, 635). Gesetzliche Regelungen zur Berechnung von Kündigungsfristen finden sich in den Vorschriften der §§ 187-193 BGB (Siehe: AG Düsseldorf ZMR 2008,538). Die Fristberechnung ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter maßgeblich.
Tag des Zugangs der Kündigung – drei-tägige Karenzzeit

Mit dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung beim Empfänger beginnt der Lauf der Kündigungsfrist. Soll der Monat, in dem die Kündigung schriftlich gefertigt worden ist, für die Berechnung der Kündigungsfrist mit berücksichtigt werden, muss die Kündigungserklärung dem Empfänger spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein. Die ersten drei Werktage des Monats, an denen die Kündigung spätestens zugegangen sein muss, werden als sogenannte „Karenzzeit“ bezeichnet. Im Rahmen der Karenzzeit zählt, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, auch der Samstag als Werktag (Siehe: BGH ZMR 2005, 695; BGH WuM 2005, 247).

Beispiel:

Die Mietdauer beträgt 4 Jahre. Der Mieter/ Vermieter möchte kündigen. Die maßgebliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung ist dem Gekündigten zugegangen am 3. Juni – also zählt der Monat Juni noch voll mit und die Kündigung ist wirksam zum 31. August.

Alles Gute!

 
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