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Geschrieben von Janka_ am 24.01.2006, 22:17 Uhr

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Hallo!
Hier greift § 563a (2) BGB.
"Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen."
Dieser § ist zwingendes Recht und kann nicht im Mietvertrag ausgeschlossen werden.

Alles Gute! Janka

 
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