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Geschrieben von schnappi am 11.03.2005, 20:48 Uhr

hier stehts

§ 195 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre

Gesetzesstand: Neufassung des BGB vom 02.01.2002, BGBl. I 42


§ 214 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Gesetzesstand: Neufassung des BGB vom 02.01.2002, BGBl. I 42
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Die Verjährung von Ansprüchen
Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern. Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.
Verjährung
Es ist leicht vermeidbar und deshalb ärgerlich, wenn ein Anspruch auf eine Forderung zwar besteht, der Gegner die Leistung aber wegen eingetretener Verjährung verweigern darf. In § 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bestimmt:

"Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern."

Ist die Verjährung eingetreten, bleibt nur die Hoffnung, dass der Gegner nichts von der Verjährung erfährt und freiwillig leistet. Eine nach der Verjährung erfolgte Zahlung muss nicht zurückgezahlt werden, denn nach § 214 BGB darf der Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, kann diese aber nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückfordern.

Verjährungsfristen
Der Zeitpunkt an dem die Verjährung eintritt kann gesetzlich oder vertraglich bestimmt sein.

Die überwiegende Zahl der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegen der sogenannten "regelmäßigen Verjährung" nach § 195 BGB.

Daneben besteht eine weitere Gruppe der Verjährungsvorschriften, die "besondere Verjährung".

Besondere Verjährungsfristen werden vom Gesetzgeber immer dann bestimmt, wenn besondere Sachverhalte die Abweichung vom Standard erfordern. Diese besonderen Verjährungsfristen sind im Vergleich zur "regelmäßigen Verjährung" meistens länger oder kürzer und können für den Lauf oder die Beendigung der Frist zusätzliche besondere Voraussetzungen oder Ausnahmen bedingen.

Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr.

Wegen der immer zum Jahresende eintretenden Verjährung wird die "regelmäßige Verjährung" auch als Jahresendverjährung oder Ultimoverjährung bezeichnet.

Jeder Schuldner dürfte sich freuen, wenn er zum Jahreswechsel wegen eingetretener Verjährung künftig nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist. Man könnte meinen, der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung nichts anderes im Sinn gehabt als dem Schuldner einen Anlass für ein ausgelassenes Silvesterfest zu geben. So ist es aber nicht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine einfache Möglichkeit zur Fristenberechnung schaffen.

Unternehmer und Verbraucher können mit dem Prinzip der Jahresendverjährung die Verjährung leicht selbst berechnen und damit Kosten einsparen.

Die einfache Formel zur Berechnung der regelmäßigen Verjährung lautet:

Tag der Fälligkeit der Forderung
+ Zeit bis Jahresende (31.12., 24.00 Uhr)
+ 3 Jahre
= Verjährungszeitpunkt

 
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