Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 
Ansicht der Antworten wählen:

Geschrieben von like am 25.11.2011, 14:02 Uhr

Handwerkerrechnung - rechtliche Frage

Habe heute eine größere Handwerkerrechnung erhalten für eine Leistung, die noch nicht abschlossen und auch noch nicht von uns abgenommen ist.
Dazu kommt, dass uns per Email zugesichert war, dass die ganzen Leistungen bereits am 11.11. abgeschlossen seien, was jetzt nicht der Fall ist - ein wichtiger Bestandteil wurde erst diese Woche noch erledigt, Kleinigkeiten fehlen immer noch.

Nun steht da am Ende:

"Handwerkerrechnungen sind nach V.O.B./B sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Sollte dennoch ein Skonto oder Nachlass vereinbart sein, entfällt dieser nach 8 Tagen bei uns eingehend. Nach dieser Zeit werden vom Rechnungsdatum ab die banküblichen Zinsen berechnet."

Hallo?????

Wie verhalte ich mich am besten?
Ab wann können die denn nun wirklich Zinsen verlangen bzw. können die das überhaupt?

 
4 Antworten:

Re: Handwerkerrechnung - rechtliche Frage

Antwort von Holzkohle am 25.11.2011, 14:19 Uhr

guck mal hier

http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/333043/handwerker-rechnung-vor-vollendung.html

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

ach ja

Antwort von like am 25.11.2011, 14:20 Uhr

von VOB war übrigens in den ganzen bisherigen Unterlagen (Auftrag, Abschlagsrechnung, Emails...) nie die Rede - haben diesbezüglich auch nichts unterschrieben. Die gilt doch dann eh nicht? Eher BGB/ Werkvertragsrecht?

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

ok, hilft weiter - präzisierende Frage

Antwort von like am 25.11.2011, 14:26 Uhr

ist klar, dass wir nicht vor Abnahme zahlen, meine Frage war dann auch mehr, ob er, wenn die 8 Tage dann (also bei Abnahme) schon verstrichen sind, tatsächlich ab dem Folgetag Zinsen berechnen kann. Habe dazu das gefunden: "Üblicherweise sind 30Tage Zahlungsfrist auch wenn der Handwerker kürzere Fristen schreibt." Kann mir das jemand bestätigen?

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Re: ach ja

Antwort von Carolchen am 25.11.2011, 14:55 Uhr

Hallo!
Wenn die VOB nicht vereinbart ist gilgt BGB. Wir haben auch einen Handwerksbetrieb. Abnahme erfolgt komplett nur, wenn die Leistungen auch Ihren Sinn erfüllen, vorher könntest Du eine Teilabnahme verlangen und auch nur einen Teil bezahlen.
LG Carola

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.