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Geschrieben von Rio am 03.12.2005, 19:41 Uhr

hab mal gegoogelt

Hallo,

dank erst mal für eure Antworten.
Ich habe unterdessen mal gegoogelt und die korrekte Antwort ist - wie so oft - "Es kommt darauf an..."

Die Rechtsauffassung ist in diesem Punkt nämlich gar nicht so klar.

Die eine Seite argumentiert, dass das Auspreisen von Ware ein Angebot des Verkäufers sei, die entsprechende Ware zum ausgezeichneten Preis zu erwerben.
Demnach ist der günstigere Preis an der Ware bindend. Für diesen Standpunkt stehen auch die Regelungen von "Preiswahrheit und Preisklarheit", die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen und das Gesetz wider unlauteren Wettbewerb.

Sonst könnte ja jeder Händler auf seine Preisschilder Lockvogelpreise schreiben, wie es ihm gerade einfällt.


Auf der anderen Seite gibt es auch die Rechtsauffassung, dass die Peisauszeichnung KEIN Angebot der Verkäufers ist, sondern eine "Einladung zur Abgabe eines Angebotes" an den Kunden.

Demnach wäre der niedrigere ausgezeichnete Preis nicht verbindlich. Denn erst der Kunde macht demnach an der Kasse ein Angebot an den Verkäufer, die Ware für 4,49 (in meinem Fall) zu kaufen und der Verkäufer kann dieses Angebot des Kunden annehmen oder ablehenen und ein Gegenangebot unterbreiten (Verkauf für 6,99 in meinem Fall).

Wirklich schlauer bin ich jetzt auch nicht. Und beim nächsten mal mit gleichem Fall stehe ich wieder genauso da :-(

Schade, ich hatte gehofft, der nächsten Verkäuferin gleich den entsprechenden Paragraphen nennen zu können.

UNd warum müssen die immer gleich so pampig werden? Ich war wirklich höflich und freundlich. Sind die extra dafür geschult, Ansprüche eines Kunden durch Unfreundlichkeit im Keim zu ersticken bzw. abzuschmettern?

Viele Grüsse,
Rio

 
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