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Geschrieben von Bookworm am 15.09.2014, 19:04 Uhr

Eltern -- Unterhalt während Studium

Für mich aktuell:

Es geht um eine ungeschiedene Familie (Vater, Mutter, Kinder). Kind Nr.2 ist 18 J. und will studieren. Die Eltern verweigern dem Mädel sein Kindergeld zu geben. Unterhalt wollen sie auch nicht bezahlen, höchstens 100 Euro, und dann nur an Bedingungen (die vertraglich von den Eltern festzulegen sind(!)) geknüpft. Alle Kosten für's Studium soll sie selbst verdienen. (wohnt dann ca. 80km weg im Studentenwohnheim) Bafög Antrag hat Kind ihnen gegeben, füllten sie bisher nicht aus (Studienbeginn WS 2014/15)

Mädel war beim hiesigen Familienbüro. Dort wurde ihr gesagt, dass in dem Moment wo die Eltern Unterhalt zahlen (und wenn es nur 1 Euro/Monat ist) sie keinen Anspruch mehr auf ihr Kindergeld habe. Stimmt das? Kann das sein?

WARUM Eltern so was machen ist mir völlig schleierhaft (darum geht es auch nicht). Das Geld ist bei den Eltern vorhanden (Vollzeit-Doppelverdiener), es liegt also nicht an "Armut".
Hat das Mädchen kein Recht auf das Kindergeld? Und kann es sein, dass die Eltern quasi 100 Euro von den 183, die vom Staat gezahlt werden, an das Kind auszahlen und den Rest selber einstreichen und das ist rechtens?

Das will mir nicht in den Kopf

 
6 Antworten:

Re: Eltern --> Unterhalt während Studium

Antwort von dhana am 15.09.2014, 19:30 Uhr

Hallo,

da passt was nicht zusammen,

das Mädl hat noch auf viel mehr Recht, als aufs Kindergeld - ab 18 Jahren sind die Eltern bar unterhaltspflichtig. Nur - wer klagt das ein?
Aber bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist, müssen die Eltern zahlen - kann sein in Naturalien wie Wohnung/Essen ect. - oder in Geld.

Anhaltspunkt dürfte wie bei der Unterhaltspflicht von Geschiedenen auch die Düsseldorfertabelle sein - nur das dann natürlich beide Elternteile voll unterhaltspflichtig sind.

Vielleicht sollte das Mädel einfach mal beim Jugendamt nachfragen - die meisten Unis haben auch Beratungsstellen. Nur wenn sich die Eltern quer stellen, muss man das natürlich auch einklagen.
Gleiches bei Bafög - da verdient man als Doppelverdiener sehr schnell zu viel, kann also sehr leicht sein, das sie nichts bekommen - wie das bei elternunabhänigen Bafög ist weiss ich nicht, gibts aber, aber Vorraussetzungen kenn ich nicht.

Aber Google hilft da doch schon vieles weiter:
http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/studenten.html

Gruß Dhana

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Re: Eltern --> Unterhalt während Studium

Antwort von Tweety2014 am 15.09.2014, 19:36 Uhr

In der kindergeldstelle anrufen und kto verbindung ändern mit 18 steht dem kind das geld zu

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Re: Offenbar sollte sich das Familienbüro mal kundig machen.

Antwort von Franke am 15.09.2014, 20:36 Uhr

http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Hier einmal klicken bei "Abzweigungsantrag auf Kindergeld", dann findet sich u.a. folgendes:

"Abzweigungsantrag ist ein Ausnahmefall

Kann nicht sichergestellt werden, dass das Kindergeld auch tatsächlich dem Kind zugute kommt, kann das Kind im Sonderfall einen Antrag auf Abzweigung stellen (§ 74 EStG). Dies hätte zur Folge, dass zwar weiterhin die Eltern anspruchsberechtigt sind, das Kindergeld jedoch an das Kind direkt ausgezahlt (abgezweigt) wird. Der Anspruch selbst geht also nicht über, lediglich die Zahlungen werden weitergeleitet.

Voraussetzungen

Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nur dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte regelmäßig keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt (geringer als die Höhe des anteiligen Kindergeldes). Davon ist auszugehen, wenn der Berechtigte/ Elternteil:
◾dauerhaft kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt
◾nur Unterhalt zahlt, der unter der Höhe des anteiligen Kindergeldes liegt
◾mangels Leistungsfähigkeit (nicht genügend Einkommen) keinen Unterhalt zahlt
◾seine Unterhaltspflichten bereits durch dich Gewährung einer angemessen Erstausbildung erfüllt hat und für eine Zweitausbildung kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. In diesem Fall wird keine Unterhaltspflicht verletzt, dennoch kann das Kindergeld abgezweigt werden (BFH Urteil Az. VIII R 50/01 vom 16.04.2002).

Diese Voraussetzungen müssen dauerhaft erfüllt sein. Wird der Unterhalt hingegen nur einmalig oder vorübergehend nicht erbracht, so rechtfertigt dieser Umstand keinen Abzweigungsantrag.

Wohnt das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, so wird bereits der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt (Kost und Logis) erbracht. Grundsätzlich wird hier angenommen, dass diese Unterhaltsleistungen die Höhe des anteiligen Kindergeldes übersteigen, weshalb eine Abzweigung ausscheidet."

Demnach kann sie wohl mal mindestens mit dem Kindergeld rechnen. Wegen noch mehr würde ich als erstes zum Jugendamt gehen und schauen, was die sagen und ob sie bei einer Regelung behilflich sein können.

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Re: schonmal vielen Dank

Antwort von Bookworm am 15.09.2014, 22:22 Uhr

das werde ich dem Mädchen gleich weitergeben, auch mit dem Wortlaut, das kann sie den Eltern dann mal zu lesen geben

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Re: schonmal vielen Dank

Antwort von Hase67 am 16.09.2014, 8:58 Uhr

Es war schon zu meiner Studienzeit so, dass man als Eltern rechtlich verpflichtet war, dem Kind die erste Ausbildung zu bezahlen. Ich hatte auch ein paar Kommilitonen, die BaföG-Anträge stellten, weil ihre Eltern nicht zahlten und auf diese Weise das Geld einklagten (meine ich, ohne die genaueren Zusammenhänge zu kennen). Da gibt es auf jeden Fall Mittel und Wege, sich zu wehren.

Und ich dachte schon, mein Vater wäre seltsam drauf gewesen (der weigerte sich damals, den vom BaföG errechneten Bedarfssatz von 700 DM zu zahlen und zog mal eben 250 davon ab mit der Begründung, er hätte seiner Mutter auch nicht "auf der Tasche gelegen" - mit dem kleinen Unterschied, dass er als Ingenieur in leitender Position ein ziemlich ansehnliches Einkommen hatte, während meine Oma väterlicherseits alleinerziehende Verkäuferin war ;-)

LG

Nicole

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Re: schonmal vielen Dank

Antwort von deischuhzu am 21.09.2014, 12:17 Uhr

Bafög-Antrag stellen, erklären, dass die Eltern die Auskunft verweigern und den Unterhaltsanspruch an das Bafög-Amt abtreten und einen Abzweigungsantrag bei der Kindergeldstelle einreichen. Das Kindergeld wird auf das Bafög nämlich als Einkommen des Kindes angerechnet.

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