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Geschrieben von Berlin! am 30.03.2020, 12:21 Uhr

@Berlin

Weil diese Norm überhaupt nicht dafür gedacht ist, Ausgangs- oder Kontaktsperren per Allgemeinverfügung zu verhängen.

Zum Einen haben die Gesetzesmacher bei der Schaffung dieser Norm solche Maßnahmen gar nicht in Erwägung gezogen. Das kann man in den Gesetzesmaterialien zum BundesseuchenG (Vorgänger des IfSG und fast gleich) und IfSG nachlesen ( BT-Drs. 3/1888, 8/2468, 14/2530).

Um so eine derart in Grundrechte eingreifende Allgemeinverfügung zu erlassen, die in der ganz überwiegenden Zahl Menschen betrifft, reicht § 28 nicht aus als Rechtfertigung.In keiner Alternative.

Falls Du das nochmal genauer nachlesen willst:

https://www.juwiss.de/27-2020/

 
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